Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

Andere und namentlich beschlmpfende Strefen In kein Ortsversteher zu er- 
kennen berechtigt. 
Auch die Gefaͤngniß- Strafe kann, nur auf eine — der Gesundhelt des 
Eingetbürmten unschädliche Weise vollzegen werden., 
Glaubt der Gestrafte sich durch die — #m zuerkannte Strafe beschwert, 
so steht ihm vier Wochen lang die Berufung ene Oberamt ossen. Gegen Ge- 
fängniß = Strafen muß jedoch der Recurs bey Erkennung der Steafe ergriffen 
werden, und in Fällen, wo es sich von Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Anse- 
bens handelt, kann auch des wlrklich ergriffenen Necurses ungeachtet eine Ein- 
"bürmung bis euf vier und zwanzig Stunden vollzegen werden. 
F. 16. 
Behaudlng höherer Straffälle 
Größere Pergeh ungen, Insbesondere aber die Weid= und Wald-Ercesse hat 
der Ortsvorsteher ver den Gemeinde-Rath zu ziehen, welcher unter denselben 
Bestimmungen bls auf das Doppelte der obigen Straf-Maasse zu erkennen 
befugt ist. 
Solche Vergehungen endlich, welche auch dleses gedoppelte Straf-Maaß 
bberstelgen, oder ihrer Matur nach nur zum Erkenmniß der Staats-Behbrden 
geeignet sind, (z. B. Uebertretungen der Finanz-Gesetze, des Waldverbotes u. rgl. 
bat der Ortsvorsteher der geeigneten höheren Behörde zur weitern Perfägung 
anzuzeigen. 
F. 17. 
und peinllcher Fällen. 
Bey schweren Vergehungen oder wirklichen Verbrechen hat der Ortsvorsteher 
#u Emdeckung und Festhaltung des Thäters die augenblickliche Vorkehr zu treffen, 
auch dafür zu sorgen, daß die zurückgebllebenen Spuren des Verbrechens auf kel- 
nerley Weise verloͤscht, vielmehr bis auf höhere Verfügung alles im nämlichen 
Zustande unverräckt erhalten werde. 
Der Werhaftete wird, so bald es mit Sicherheit geschehen kann, zum Ober- 
amte, oder, wenn über die Natur des Verbrechens kein Zweifel obwaltet, an 
den Oberamts = Richter eingellefert. 
Auch in letzterem Falle hat jedoch der Ortsvorsteher dem Oberamte von dem 
Vorfalle eine Anzelge zu machen.
	        
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