Andere und namentlich beschlmpfende Strefen In kein Ortsversteher zu er-
kennen berechtigt.
Auch die Gefaͤngniß- Strafe kann, nur auf eine — der Gesundhelt des
Eingetbürmten unschädliche Weise vollzegen werden.,
Glaubt der Gestrafte sich durch die — #m zuerkannte Strafe beschwert,
so steht ihm vier Wochen lang die Berufung ene Oberamt ossen. Gegen Ge-
fängniß = Strafen muß jedoch der Recurs bey Erkennung der Steafe ergriffen
werden, und in Fällen, wo es sich von Aufrechthaltung des obrigkeitlichen Anse-
bens handelt, kann auch des wlrklich ergriffenen Necurses ungeachtet eine Ein-
"bürmung bis euf vier und zwanzig Stunden vollzegen werden.
F. 16.
Behaudlng höherer Straffälle
Größere Pergeh ungen, Insbesondere aber die Weid= und Wald-Ercesse hat
der Ortsvorsteher ver den Gemeinde-Rath zu ziehen, welcher unter denselben
Bestimmungen bls auf das Doppelte der obigen Straf-Maasse zu erkennen
befugt ist.
Solche Vergehungen endlich, welche auch dleses gedoppelte Straf-Maaß
bberstelgen, oder ihrer Matur nach nur zum Erkenmniß der Staats-Behbrden
geeignet sind, (z. B. Uebertretungen der Finanz-Gesetze, des Waldverbotes u. rgl.
bat der Ortsvorsteher der geeigneten höheren Behörde zur weitern Perfägung
anzuzeigen.
F. 17.
und peinllcher Fällen.
Bey schweren Vergehungen oder wirklichen Verbrechen hat der Ortsvorsteher
#u Emdeckung und Festhaltung des Thäters die augenblickliche Vorkehr zu treffen,
auch dafür zu sorgen, daß die zurückgebllebenen Spuren des Verbrechens auf kel-
nerley Weise verloͤscht, vielmehr bis auf höhere Verfügung alles im nämlichen
Zustande unverräckt erhalten werde.
Der Werhaftete wird, so bald es mit Sicherheit geschehen kann, zum Ober-
amte, oder, wenn über die Natur des Verbrechens kein Zweifel obwaltet, an
den Oberamts = Richter eingellefert.
Auch in letzterem Falle hat jedoch der Ortsvorsteher dem Oberamte von dem
Vorfalle eine Anzelge zu machen.