Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Der Ratbschrelber kenn duch aus der Mitte des Gemelnde-Nakhes Cmie 
Ausschluß jekoch der Gemeinde= und Silftungs-Pfleger) gew'blt werden, und 
behält in diesem Falle die — ihm als Naths-Mitgliede gebährende Stimme. 
Auch der erste Omtsvorsteher kann mlt Zustimmung des Gemeinde-Rathes das 
Aktuarlat bey demselben gegen angemessene Belohnung beforgen; nur wird ihm 
in diesem Falle zo Führang der Wahl-Protekolle eine Urkunds-Person an 
die Seite gegeben. . 
In jedem Falle wird der Altuar des Gemeinde-Rathes auf Lebensdauer 
bestellt, und fuͤr die Erhaltung und vollstaͤndige Uebergakz ber Reglstratur ver- 
antwortlich gemacht. 
J. 214 
Verwaltung des Gemelnde-Vermögens. 
Der Gemelnde--Rath verwaltek das Vermo#gen der Gemelnde. Die Kassen- 
und Rechnunge-Führung, so wie die Verwalkung einzelner Vermögens-Dheile über- 
trägt er Einzelnen aus seiner Mitte, führe die Aufsicht über dieselben, ordne 
tlbre Einnahmen, prü#t ihre Ausgaben, untersucht ihre Rechnungen, erwägt und 
beschließt, was ihm zu- Erhaltung oder Herstellang des Glelchgewichts zwischem 
Einnahme und Ausgabe, oder sonst zum Besten der Gemeinde nügtzlich und noth- 
wendig scheint. 
9. 22. 
Gemeinde-Pfleger. 
Fuͤr die Hanpte- Rechnung wirb durch den Gemeinde-Rath aus seiner Mitte, 
ein oder zwey Gemelnde--Pfleger (in Staͤbten erster und zweyter Klasse Stadt- 
Pfleger) gewaͤhlt, welche letzternfalls in der Kassen- und Rechnungs-Führung jähr- 
lich miteinander wechseln. 
Sse werden auf Lebensdauer gewählt, und können nur unter den nemlichen 
Voraussetzungen wie die Ortsvorsteher von ihrer Stelle entfernt werden. Sie 
behalten Siv und Stimme im Gemeinde-Rathe, und fsind demnach immer aus 
der Zahl der berelts auf ebenszeit gewäblten Mitglieder desselben zu nehmen. 
Doch steht es dem Gemeinde-Rathe frey, aus diesem oder irgend einem an- 
dern erheblichen Grunde auch auf provisorische Besetzung der Stelle anzutragen. 
Dse Wahl geschieht in der Amts-Stadt und wo es sonst ohne Kosten ge- 
schehen mag.unter der persbulichen Leitung des Oberamtmanns, aufserdem aber 
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