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Der Ratbschrelber kenn duch aus der Mitte des Gemelnde-Nakhes Cmie
Ausschluß jekoch der Gemeinde= und Silftungs-Pfleger) gew'blt werden, und
behält in diesem Falle die — ihm als Naths-Mitgliede gebährende Stimme.
Auch der erste Omtsvorsteher kann mlt Zustimmung des Gemeinde-Rathes das
Aktuarlat bey demselben gegen angemessene Belohnung beforgen; nur wird ihm
in diesem Falle zo Führang der Wahl-Protekolle eine Urkunds-Person an
die Seite gegeben. .
In jedem Falle wird der Altuar des Gemeinde-Rathes auf Lebensdauer
bestellt, und fuͤr die Erhaltung und vollstaͤndige Uebergakz ber Reglstratur ver-
antwortlich gemacht.
J. 214
Verwaltung des Gemelnde-Vermögens.
Der Gemelnde--Rath verwaltek das Vermo#gen der Gemelnde. Die Kassen-
und Rechnunge-Führung, so wie die Verwalkung einzelner Vermögens-Dheile über-
trägt er Einzelnen aus seiner Mitte, führe die Aufsicht über dieselben, ordne
tlbre Einnahmen, prü#t ihre Ausgaben, untersucht ihre Rechnungen, erwägt und
beschließt, was ihm zu- Erhaltung oder Herstellang des Glelchgewichts zwischem
Einnahme und Ausgabe, oder sonst zum Besten der Gemeinde nügtzlich und noth-
wendig scheint.
9. 22.
Gemeinde-Pfleger.
Fuͤr die Hanpte- Rechnung wirb durch den Gemeinde-Rath aus seiner Mitte,
ein oder zwey Gemelnde--Pfleger (in Staͤbten erster und zweyter Klasse Stadt-
Pfleger) gewaͤhlt, welche letzternfalls in der Kassen- und Rechnungs-Führung jähr-
lich miteinander wechseln.
Sse werden auf Lebensdauer gewählt, und können nur unter den nemlichen
Voraussetzungen wie die Ortsvorsteher von ihrer Stelle entfernt werden. Sie
behalten Siv und Stimme im Gemeinde-Rathe, und fsind demnach immer aus
der Zahl der berelts auf ebenszeit gewäblten Mitglieder desselben zu nehmen.
Doch steht es dem Gemeinde-Rathe frey, aus diesem oder irgend einem an-
dern erheblichen Grunde auch auf provisorische Besetzung der Stelle anzutragen.
Dse Wahl geschieht in der Amts-Stadt und wo es sonst ohne Kosten ge-
schehen mag.unter der persbulichen Leitung des Oberamtmanns, aufserdem aber
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