Ueber die den neuen Ortsvorstehern auszusetzenden Gehalte, werden die Antraͤge
des Gemeinde-Rathes und Vuͤrger-Ausschusses mit Jutächtlichem Berichte der Ober-
aͤmter erwartet.
Diese sowohl als die Vorschläge zu Besetzung der Stellen sind für diesmal an
die unterzeichnete Behörde zu richten. « «
5.) Auch die dermaligen Gemeinde-Rechner bleiben da) we sse schon bisher und
ausdrücklich auf Lebenszeit bestellt waren, im lebensläuglichen Besige ihrer Stel-
len, unb nehmen in diesem Falle (auch da, wo sie bisher nicht Magistratsgliedee
waren,) als Gemeindepfleger ohne neue Wahl Siß im Gemeinderathe. In A#bssche
auf Verwandtschafts-Verhältnisse zum Ortsvorsteher oder zu andern Magistrats-Glie-
dern werden sie wie die leztern behandelt.
Wo eine oder mehrere solcher Stellen neu zu ersetzen sind) geschieht die Wahl.
nach dem Soikte Nro. 1. J. z3z. und 67. durch den Gemeinderath aus seiner Mitte
unter gutächtlicher Vernehmung des Bürger-Uusschusses. In dem oben unter Nro. 4.
bezeichneten Falle ist der Leztere berechtigt, auf die Wahl eines Gemeindepflegers
aus der Bürgerschaft anzutragen; das Oberamt hat den Antrag zu prüfen, und mit
bflichtmäßigem Gutachten zur weitern Verfüsung hieher verzulegen.
Sämmtliche Stadt, und Gemeindepfleger beziehen einstweilen den für die bishe-
rigen Bürgermeisterämter ausgesetzten Gehalt) bis hierüber in Verbindung mit den
Uuordnungen über den Steuer= Einzug etwas anderes verfüst werden wird.
6.) Wo bisher eigene kocal-Gerichts, eoder Rathsschreiber angestellt, oder die
Kathsschreiberei dem ersten Orrsvorsteher übertragen war, da hat es hiebei) so wie
bei der für diese Werrichtungen alsgesetzten Belohnung noch fernerhin sein Be-
wenden.
Wo diese Stelle neu zu bilden oder sonst erledige ist, da ist nach dem F#. 20.
des Sdikts das Geeignere vorzukehren, über den dem künftigen Rathsschreiber aus-
zusetzenden Gehalt unter Rücksprache mit dem Bürgerausschusse Berathung zu pflegen,
und der Beschluß der unterzeichneten Behörde vorzulegen.
Am schicklichsten wird diese Stelle, zumal in den kleinen Gemeinden, mit der.
Stelle des ersten Ortsvorstehers vereinigt werden.
7.) Den Gemeinden und Gemeinderéáthen bleibt es zwar jederzeit unbenommen,
iu moglichster Erleichterung der öffentlichen Kassen bei der Ausübung ihres Wahl-
rechtes theils auf zweckmäßige Vereinigung mehrerer Aemter in einer Person, theils
auf diejenigen Umtscorporations, und Gemeinde-Diener vorzüglichen Bedacht zu
ehmen) welche durch die neue Verwaltungs= Ordnung in ihrem disherigen Dienst-
Einkommen verkücht, und mithin zu Penusions= oder Entschädigungs= Ansorüchen
veranlaßt werden dürften. Es ist jedoch den Wählern ver der wirklichen Abstim-
mung wiederholt bemerklich zu machen, daß nach den Bestimmungen der vorliegen-