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".) Unmitlelbar nach dieser Erdffnung hae die Amts, Versammlung (nach dem.
4. 9. des zweiten Sdikts) zur Wahl ihres Aktuars zu schreiten, den Erfolg dleser
Wahl der unterzeichneten Kommission anzuzeigen) und bei dieser nöthigenfalls zu
Beiziehung eines fremden Akruars die Bewilligung nachzusuchen. Das Drotokoll
bei dieser Wahlhandlung hat der Amtspfleger zu führen.
Die Belohnung des neuen Aktuars kann erst nach Jahresfrist auf den Antrag
der Amts-Versammlung durch die Regierung des Kreises festgesetze werden. Es hat
jedoch die Amts-Versammlung) schon bei der Wahl zu bestimmen) ob der nen ge-
wählte Aktuar außer seinen eigentlichen Amts-Geschaäften auch die Amtsschadens,Un-
lage und die Amts. Vergleichung zu beforgen oder diese lehzteren Geschäfte dem
Amtspfleger zu überlassen habe. (Edikt II. . 14. 17.)
5.9 Ueber die Belohnung des Amtspflegers für die ihm durch die neue Ober-
amts. Verfassung zuwachsenden Geschäfte fieht die unterzeichnete Behörde den An-
trägen der Amtsversammluag enegegen. " —
SolleederAmtspsiegeeeitinach-derVerordnungbeoH.Io.wic,setAmts1-siege
unvertrckglichesNebenambetteidempdekaußerde-Oberamt-istenseinenWohns
sitzhabes,sogewärtigtmandieVokschlägedttAMtssVersommlung,oievieset
AnstandmitmöglichstgeringerBelästiguagdedcinsecneusomhlalsderössenclio
chen Kassen zu beseitigen seyn moͤchte.
Die zu Folge solcher Verhaͤltnisse oder auch schon fruͤher erledigten Amtsp egen
sind durch die kuͤnftige Amts-Versammlung nach der Vorschrift des Sdikes II. 5 10.
bzu ersetzen. ·
4) Wo neben der Oberamtspflege noch eigene Partikular= Amtspflegen, soge-
nannte Aemtlenspflegem u. kgl. bestanden haben, da haben diese noch ferner und so
lange forczubestehen) bis hierüber auf den Antrag der Oberämeer und der betheiligten
Amtsorte von der betreffenden Regierung etwas anderes verfügt werden wurd.
Stuttgart den 3. Mai 1819.
Auf Sr. Majestaͤt· des Koͤnigs hoͤchsten Befehl:
Koͤnigl. Organisations-Vollziehungs-Commission.
Maucler.
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4
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Vererdnung, die Vollziehung des Ediktes über die Verwaltung der Seiftungen #rtreffend.
Zu Boalltedung des dritten drganischen Ediktes vom 31. Dezember v. J., die
Verwaltung der Stiftungen betresfend) werden die gemeinschaftlichen Overümter
beauftragt: « « ’