Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Armen zu sorgen, der Lokal', Leitung des Wohlthärigkeits-Vereines mit Rath und 
That an die Hand zu geben, insbesondere aber, durch Berathung der Notbleiden= 
den, Ermunterung der Drägen und. Warnwig der. leichtsinnigen Bürger der Armuth 
im. Voraus zu begegnen. · « 
HL.585. 
Bürger-nisd.B"e-yfitz-Nech'tsm 
JaAbsicht-skxfsyii-Ekwekbuug«vcs.Mager-undVeysip-Nechtes,.«ukvie 
Gemeinde-Nupungen-,aufdas-Ehreu«-.Bürgek«-Nechki,die—Dvldung-d"ec-Juden 
unddleZutheilangvonHelmakhlosenhatesbisanwritere.Anordnung«bcyden: 
biober besclichen Bestimmungen sein Verbleiben.. 
5. 
Bürger— Ausschuß. 
Die Buͤtgerschaft in Gesawyheli. hat. keinen. Antheil an der off entlichen 
Verwaltung, und darf ohne. Berufung: des ersten Orts-Vorstehers sich nicht ver- 
fammein. Sie wird aber dem Gemeinde- Rathe gegenüber durch einen beständi- 
dgen Bürger= Ausschuß, vertreten, der. von der. BVuͤrgerfchaft aus ihrer. Mitte ge- 
wählt wird. « 
N 60.. 
Jahl' der-Mitglieder des Ausschusses:. 
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird in jeder einzelnen Gemeinde 
wie blsber durch die Zahl der Glleder, des Gemeinde-Rathes Cmt Elnschluß des 
* O#s-Vorstehero) bestimmt 
s.. bi.. 
W ä blb ar 1.5 
Der- Buͤrger- Ausschuß wird je auf zwey Jahre gewaͤhlt;. 
Alliabrlich. hat die Haͤlfte desselben auszutreten, 
Zur Wöblbarkeit werden dieselben Eigenschaften wie zum Sitz im. Gemelnde- 
Notbe (#. 6.) erferdert; doch stehen Verwandtschafts-Verhältnisse mit andern 
Mitgliedern des Ausschusses oder des Gemcide-NRathes der Wahl nicht im Wege. 
JederF Bürger ist als solchet verbunden, die auf ihn gefallene Wahl unwei- 
Perlich onzunehmen, und an den! Verhäindlungen des Auaschusss, so weit es nur 
immer stine übrißen Verhältnisse, gestattesn,, Thell zu nehmen.
	        
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