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Armen zu sorgen, der Lokal', Leitung des Wohlthärigkeits-Vereines mit Rath und
That an die Hand zu geben, insbesondere aber, durch Berathung der Notbleiden=
den, Ermunterung der Drägen und. Warnwig der. leichtsinnigen Bürger der Armuth
im. Voraus zu begegnen. · «
HL.585.
Bürger-nisd.B"e-yfitz-Nech'tsm
JaAbsicht-skxfsyii-Ekwekbuug«vcs.Mager-undVeysip-Nechtes,.«ukvie
Gemeinde-Nupungen-,aufdas-Ehreu«-.Bürgek«-Nechki,die—Dvldung-d"ec-Juden
unddleZutheilangvonHelmakhlosenhatesbisanwritere.Anordnung«bcyden:
biober besclichen Bestimmungen sein Verbleiben..
5.
Bürger— Ausschuß.
Die Buͤtgerschaft in Gesawyheli. hat. keinen. Antheil an der off entlichen
Verwaltung, und darf ohne. Berufung: des ersten Orts-Vorstehers sich nicht ver-
fammein. Sie wird aber dem Gemeinde- Rathe gegenüber durch einen beständi-
dgen Bürger= Ausschuß, vertreten, der. von der. BVuͤrgerfchaft aus ihrer. Mitte ge-
wählt wird. «
N 60..
Jahl' der-Mitglieder des Ausschusses:.
Die Zahl der Mitglieder des Ausschusses wird in jeder einzelnen Gemeinde
wie blsber durch die Zahl der Glleder, des Gemeinde-Rathes Cmt Elnschluß des
* O#s-Vorstehero) bestimmt
s.. bi..
W ä blb ar 1.5
Der- Buͤrger- Ausschuß wird je auf zwey Jahre gewaͤhlt;.
Alliabrlich. hat die Haͤlfte desselben auszutreten,
Zur Wöblbarkeit werden dieselben Eigenschaften wie zum Sitz im. Gemelnde-
Notbe (#. 6.) erferdert; doch stehen Verwandtschafts-Verhältnisse mit andern
Mitgliedern des Ausschusses oder des Gemcide-NRathes der Wahl nicht im Wege.
JederF Bürger ist als solchet verbunden, die auf ihn gefallene Wahl unwei-
Perlich onzunehmen, und an den! Verhäindlungen des Auaschusss, so weit es nur
immer stine übrißen Verhältnisse, gestattesn,, Thell zu nehmen.