Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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gesetzliche  Befugniß  des  Gemeinde-Nathes  zu  ehren  und  gegen  jeden  Eingriff  von
innen  oder  von  außen  zu  schügen.
7.  5So.
(Besonders  in  Verwaltungs-=Insbesendere

  hat  sich  der  Orts  =  Vorsteher  über  das  Gemeinde  =  Veringen
durchaus  keine  einseitige  Verfügung  anzumaßen,  keine  durch  den  Gemelnde  =  Rath
nicht,  im  Voraus  genehmigte  Ausgabe  auf  die  Gemeinde-Kasse  anzuweisen,  ohne
Zastimmung  des  Gemeinde-Rathes  keine  Accorde  oder  sonstigen  Verträge  im
Namen  und  auf  Rechnung  der  Gemeinde  abzuschließen.

’  51.
mund  Polizey-Sachen.

Auch  in  Polizey  =  Sachen  hat  der  Orts-Vorsteher  dle  —  ihm  ubthig  dünkenden
  Anordnungen,  besonders  in  so  fern  ste  mit  Kosten  für  die  Gemelnde  verbunden
  sind,  im  Gemeinde-Rathe  vorzutragen,  und  wenn  er  sich  bei  dem  Beschlusse
desselben  nicht  beruhlgen  zu  knnen  glaubt,  die  oberamtliche  Entscheidung  einzubolen.
  In  dringenden  Fällen  ist  jedoch  dem  Orts-Vorsteber  erlaubt,  auch  ohne
Mitwirkung  des  Gemeinde-Rathes  die  für  den  Augenblick  erforderlichen  Vorkehrungen
  zu  treffen.

9.  B52.
Fortsetzung.

Die  Vollzlebung  der  Beschlüse  des  Gemeinde-Raithes,  so  wie  der  —  von
den  höheren  Behbrpen  getroffenen  Anordnungen  ist  dem  Orts  =  Vorsteber
überlassen.

Er  ist  hiebey  in  keinem  Falle  an  die  Mitwirkung  des  Gemelnde-Rathes
gebunden,  erforderlichen  Falls  aber  berecheigt,  denselben  im  Ganzen,  oder  einzelne
seiner  Mitglieder  zur  Unterstüung  und  Mitwirkung  aufzufordern.

9.  53.

Verhältniß  des  Oberamtmanns  zur  VGemeinde  =  Obrigkeit  der
Ober-Amts  =  Stad

Was  das  besondere  Verhálinlß  der  Gemeindee  Sbrigkei  des  Oberamts=  Sitzes
jum  Oberamtmann  in  Polizey=  Sachen  bekrifft,  se  baben  Wir  hierüber  in  Unserem
  Edikte  über  die  Oberamts-Verwaltung  fF.  45.  das  Rbtbige  angeordnet.