Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wenn auf solche Art die Summe der eingezogenen Simplen mit der Summe 
der ausgeschriebenen und an die Amtspflegkassen einzuliefernden Umlagen nicht ganz 
uͤbereinmͤimint, so hat der Steuer-Einbringer am Ende des Jahrs dassenige, was in 
einem Jahr im Ganjen zu viel umgelegt worden ist, in die Gemeindekasse abzulie- 
fern, und was etwa zu wenig umgelegt worden ist, hat diese zuzuschießen. 
9. 10. 
Wenn die Jahl der für sede Umlage einzuziehenden Simplen festgesetze ist; so 
hat der S euer-Einbringer aus dem ihm übergedenen Simplum-Register ein Steuer- 
Einzugs= Verzeichniß zu verfertigen und in dasselbe die Ramen der Steuerpflichtigen, 
den Betreff eines jeden derselben an seder Umlage und die das Jahr hindurch vo#s 
demselben erfolgehden Jahlungen einzutragen. 
Die zu rem Verzeichniß gehörigen gedruckten Hefte werden auf Kosten der Ge- 
meinde angeschaffe. 
éK. 11. 
.Wenn einzelne Gemeinderäthe in Uebereinstimmung mit den Bürger-Ausschösen, 
die bisherige Art der Steuer-Umlage dersenigen nach Simplen vorzlehen, und daher 
solche noch bis zur allgemeinen Steuer-Rektißkation beibehalten wollten) so foll ihnen 
dieses gestattet und ihrer freien Satschließung anheim gegeben seyn. - · 
Es in sedoch in diesem Jall erforderlich, die Summe der in sedem Jahr auf die 
Gemeinde umgelegten Steuer und den Betrag derselben auf seden Gulden des 
Steuer-Anschlags sedesmal oöffentlich bekannt zu machen. 
#. 1. 
Wenn in einer Gemeinde nach dem Gbereinstimmenden Dafürhalten des Ge- 
meinde-Rathes und des Bürger-Ausschusses der Steuer= Einbringer die zu Fertigung 
des Umlage, Registers und Vornahme der Umlage erforderlichen Kenntnisse nicht be- 
sigt; so isl dieses Geschäfc vorläufig noch dem Gerichts-Notar des Bezirks zu über- 
tragen. 
Meggen der Belohnung dieses Geschäfts hat der Gemeinde = Rath mit dem Ge- 
kichts-Notar eine Uedereinkunft zu treffen) welche dem Oberamt zur Genehmigung 
vorzuligen ist. 
III. Von dem Einzug der Steuern und deren ECieferung 
an die Amtspflege. 
9. 13. 
* * Stener, Einzug ist in allen Gemeinden mit dem Eintritt des Etatsfjahrs zu 
eröffnen. « " «
	        
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