Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

84  Früchte  und  Lasten  der  Polizeiverwaltung.

S.  99,  und  Erl.  d.  Obertr.  vom  11.  November  1856,  a.  a.  O.,
S.  38):;

5)  die  R—  der  Straßenerleuchtung  (Minist.-Reskr.  vom  1.  November
1836,  v.  K.  A.,  Bd.  XX,  S.  953);  «

6)  die  Kosten  der  öffentlichen  Uhren  (Minist.-Reskr.  vom  30.  Mai  1840,
Minist.-Bl.,  S.  234);

7)  die  Kosten  der  thierärztlichen  Ueberwachung  der  Viehmärkte  (Minist.-Restr.
vom  17.  November  1856,  Minist.-Bl.,  S.  261);

8)  die  Kosten  der  Bewachung  der  Brandstätten  (Minist.-Verordn.  vom
31.  Mai  1861,  Minist.-Bl.,  S.  133);

9)  die  Kosten  für  den  Druck  von  Feuerlösch-Ordnungen  (Mirist.-Rest.
vom  25.  September  1840,  Minist.-Bl.,  S.  371);

10)  die  Kosten  für  Beschaffung  der  Paß-Register  und  -Journale,  der  Formulare
  zu  Transportzetteln,  Aufenthaltskarten,  Pässen,  Reiserouten
  2c.  (Minist.  Reksr.  vom  4.  August  1856,  Minist.-Bl.,  S.  204;
31.  Mai  1859,  Minist.-Bl.  1860,  S.  72;  2.  Juli  1859,  a.  a.  O.,
S.  72;  18.  Oktober  1860,  a.  a.  O.,  S.  225,  und  18.  September  1861,
a.  a.  O.,  S.  235.)

Wegen  Zahlung  der  Transportkosten  siehe  §  39,  Kap.  2,  Abth.  II.

§  12.  Dagegen  fallen  den  Ortspolizei-Verwaltungen  die  Kosten  der  Beschaffung
  der  Formulare  zu  den  Paßkarten  nicht  zur  Last  (Minist.-Reskr.  vom
31.  Mai  und  2.  Juli  1859,  Minist.-Bl.  1860,  S.  72),  ebenso  wenig  die
Detentionskosten  für  Weibspersonen,  welche  sich  der  gewerbsmäßigen
Unzucht  schuldig  gemacht  haben,  sowie  die  durch  den  Transport  nach  der  Landarmen-Anstalt
  erwachsenden  Kosten  (Minist.-Reskr.  vom  13.  Dezember  1853,
Minist.-Bl.,  S.  321;  27.  August  1853,  a.  a.  O.,  S.  197,  und  3.  März  1857,
a.  a.  O.,  S.  72.)

Diese  Kosten  sind  aus  dem  polizeilichen  Dispositionsfonds  der  Regierung  zu
bestreiten.  (a.  a.  O.)  »

§  13.  Die  Kosten  der  Beerdigung  aufgefundener  Leichen  sind  aus
der  t-Armemiase  zu  bestreiten.  (Minist.-Reskr.  vom  26.  März  1866,  Minist.-Bl.,
S.  85.

§  14.  Die  Verbindlichkeit  des  Staates  oder  Anderer  zu  Beiträgen  zu  den
Lasten  der  Polizeiverwaltung,  welche  auf  besonderen  privatrechtlichen  Verträgen
(Rezessen)  beruhen,  sind  durch  die  Bestimmungen  des  §  10  d.  Kap.  nicht  aufgehoben.

§  15.  Die  uneinziehbaren  Kosten,  welche  durch  polizeiliche  Verhandlungen
zur  Feststellung  verübter  Vergehen  und  Verbrechen  erwachsen  sind,  fallen  dem
Kriminalfonds  dann  zur  Last,  wenn  sie  als  Theile  der  Verhandlung  einer
gerichtlichen  Untersuchung  oder  Voruntersuchung,  oder  auch  vor  derselben  auf  Verlangen
  des  Staatsanwalts  von  der  Polizeibehörde  vorgenommen  worden  sind;  dagegen
  fallen  sie  der  betreffenden  Gemeinde  zur  Last,  wenn  diese  Maßregeln  nicht
als  Theile  der  Verhandlungen  einer  gerichtlichen  Untersuchung  oder  Voruntersuchung,
oder  auch  vor  derselben  nicht  auf  Verlangen  der  Staatsanwaltschaft  vorgenommen
worden.  Alle  Kosten,  welche  bei  den  Polizeibehörden  durch  eine  auf  Requisition
der  Staatsanwaltschaft  erfolgte  Feststellung  verübter  Verbrechen  und  Vergehen  entstehen,
  sind  ebenfalls  von  dem  Kriminalfonds  zu  tragen,  es  mag  eine  gerichtliche
Untersuchung  oder  Voruntersuchung  auf  die  polizeilich  vorgenommenen  Maßregeln
folgen  oder  nicht.  (A.-Bl.  d.  Reg.  z.  Merseburg  1866,  S.  138.)