84 Früchte und Lasten der Polizeiverwaltung.
S. 99, und Erl. d. Obertr. vom 11. November 1856, a. a. O.,
S. 38):;
5) die R— der Straßenerleuchtung (Minist.-Reskr. vom 1. November
1836, v. K. A., Bd. XX, S. 953); «
6) die Kosten der öffentlichen Uhren (Minist.-Reskr. vom 30. Mai 1840,
Minist.-Bl., S. 234);
7) die Kosten der thierärztlichen Ueberwachung der Viehmärkte (Minist.-Restr.
vom 17. November 1856, Minist.-Bl., S. 261);
8) die Kosten der Bewachung der Brandstätten (Minist.-Verordn. vom
31. Mai 1861, Minist.-Bl., S. 133);
9) die Kosten für den Druck von Feuerlösch-Ordnungen (Mirist.-Rest.
vom 25. September 1840, Minist.-Bl., S. 371);
10) die Kosten für Beschaffung der Paß-Register und -Journale, der Formulare
zu Transportzetteln, Aufenthaltskarten, Pässen, Reiserouten
2c. (Minist. Reksr. vom 4. August 1856, Minist.-Bl., S. 204;
31. Mai 1859, Minist.-Bl. 1860, S. 72; 2. Juli 1859, a. a. O.,
S. 72; 18. Oktober 1860, a. a. O., S. 225, und 18. September 1861,
a. a. O., S. 235.)
Wegen Zahlung der Transportkosten siehe § 39, Kap. 2, Abth. II.
§ 12. Dagegen fallen den Ortspolizei-Verwaltungen die Kosten der Beschaffung
der Formulare zu den Paßkarten nicht zur Last (Minist.-Reskr. vom
31. Mai und 2. Juli 1859, Minist.-Bl. 1860, S. 72), ebenso wenig die
Detentionskosten für Weibspersonen, welche sich der gewerbsmäßigen
Unzucht schuldig gemacht haben, sowie die durch den Transport nach der Landarmen-Anstalt
erwachsenden Kosten (Minist.-Reskr. vom 13. Dezember 1853,
Minist.-Bl., S. 321; 27. August 1853, a. a. O., S. 197, und 3. März 1857,
a. a. O., S. 72.)
Diese Kosten sind aus dem polizeilichen Dispositionsfonds der Regierung zu
bestreiten. (a. a. O.) »
§ 13. Die Kosten der Beerdigung aufgefundener Leichen sind aus
der t-Armemiase zu bestreiten. (Minist.-Reskr. vom 26. März 1866, Minist.-Bl.,
S. 85.
§ 14. Die Verbindlichkeit des Staates oder Anderer zu Beiträgen zu den
Lasten der Polizeiverwaltung, welche auf besonderen privatrechtlichen Verträgen
(Rezessen) beruhen, sind durch die Bestimmungen des § 10 d. Kap. nicht aufgehoben.
§ 15. Die uneinziehbaren Kosten, welche durch polizeiliche Verhandlungen
zur Feststellung verübter Vergehen und Verbrechen erwachsen sind, fallen dem
Kriminalfonds dann zur Last, wenn sie als Theile der Verhandlung einer
gerichtlichen Untersuchung oder Voruntersuchung, oder auch vor derselben auf Verlangen
des Staatsanwalts von der Polizeibehörde vorgenommen worden sind; dagegen
fallen sie der betreffenden Gemeinde zur Last, wenn diese Maßregeln nicht
als Theile der Verhandlungen einer gerichtlichen Untersuchung oder Voruntersuchung,
oder auch vor derselben nicht auf Verlangen der Staatsanwaltschaft vorgenommen
worden. Alle Kosten, welche bei den Polizeibehörden durch eine auf Requisition
der Staatsanwaltschaft erfolgte Feststellung verübter Verbrechen und Vergehen entstehen,
sind ebenfalls von dem Kriminalfonds zu tragen, es mag eine gerichtliche
Untersuchung oder Voruntersuchung auf die polizeilich vorgenommenen Maßregeln
folgen oder nicht. (A.-Bl. d. Reg. z. Merseburg 1866, S. 138.)