Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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in der Medicin, höhern Chirurgie und Gehureshülfe, und an demselben Dage dem 
Med. Dr. Ebcißtoph Friedrich v. Beutenmüller, von Ki#chheim u. T. gebürtig, 
nach erkandener He ung in der Mediein die Erlaubniß zur Ausübung dieser Wis- 
senschaften erkheilt. tucegart den #u. Juni 1819. v. Massenbach. 
8.)) Des Departements der Finanzen und der Königl. Hof= und 
Domänen-Kammer: 
Des Finanz-Ministeriums um der Königl. Hof= und Domänen-Kammer. 
Verordnung hinsichtlich der Uebergabe- der Staats-Hoheitsgefälle und Lasten in den hofkammerlichen 
Orten an die Ober-Finanzkammer. 
Da die Hof“ und Domänen- Kammer zu Folge höchster Bestimmung sämtliche 
Staats-Hoheitsgefälle und Lasten, welche bisher mut ihrer Verwaltung verbunden 
waren, an die Königl. Ober-Finanzkammer zu ubergeben hat; so ist von Seiten 
Dder beiden Kammern die erforderliche Ausscheidung mie Rücksicht auf Entfernung 
Dersenigen Schwierigkeiten, welche sich aus dem Ineinandergreifen der beiderseitigen 
Verwaltungszweige hie und da ergeben könnten gemeinschaftlich vorgenommen und 
Dabei festgeseht worden, daß nachstehende Gefalle und Lasten, unter welchen auch 
die mit der niederen Gerichtsbarkeic und Polizei verbundenen begriffen sad, vom 
u. Juli 1819 an aus der Verwaltung der betreffenden Hof-Kameralämter wegfal- 
Aen, und dagegen in die der tetreffenden O#er- Finanzkammerlichen Beamtungen, 
so wie sie in der Beilage Lit. D. zum Regierungs-Blate Nro. 33. aufgeführe sind, 
Ubergehen sollen. 
A.) Gesälle. 
1.) Strafgeldee, mit Ausnabme der Waldstrafen, sodann der in Verwaltungs= 
sachen von bem Hof-Kammer= Collegium anzusebenden Serafen, und der 
Drdnungsstrasen, welche wegen Verfehlungen innerhalb des Umkreises der 
lur Hof, uno Domänen= Lammer gehörigen Kömgl. Schlösser angesetzt 
werden. . 
a.) Alle Einnahmen von Coufiskationen. 
5.) Der Zehent= Pezug von den nach dem 3. December 1818 entstandenen 
Novalien, nach den zwischen beiden Kammern festgesetzten ndheren Bestim- 
mungen. 
#4A.) Ubiug und Nachsteuer, so weit solche noch geseblich besteben. 
5.) Schub= und Schirm-Gelder mit Ausnahme der in dem Hof= Kamgralomt 
Alrehaousen unter dieser Benennung vorkommenden grundherrlichen He(eue, 
sodangn Juden-Aufnahmsgelder.
	        
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