Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Uedrigens  Faben  bie  Kameralaͤmter  den  Betrag  dieset  Fruͤchte  von  dem  disbomissen
  Vortath  abzuziehen,  auch  diesen  Fruͤchte-Betrag  noch  besonders  und  laͤngstens
Iauerhalb  34  Tagen  hieher  anzuzeigen.  '  »

Scutegart  den  6.  Juli  1819.  Söskis

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Struttgart.  Nach  einer  Verordnung  des  Königl.  Finanz-Ministerlaums  vom  17.  vor.  Men-Hll
  der  Berrieb  des  Hols-Floßes  auf  dem  Rems-Fuß  für  eine  bestimmte  Anzahl  Jahre  in  Pachr  g#=geben
  werden.  Hlezu  ist  Montag  der  2.  Aug.  d.  J.  bestimmt,  und  von  den  Bevingunzen  des  Pachts.
werden  vorkäuf#g  folgende  hier  angeführr:  2.)  Die  Gamungen  und  die  Menge  des  zu  flößenden  Halzes
werden  bei  der  Berhandlung  selbst  fetgesetr,  und  wird  #.)  hlebei  auch  bestimmt  werden,  wie  viel  davan
  aus  den  Kron-Domänen-Waldungen  nach  den  Revier-Preisen  abgegeben  werden  kann;  3.)  die  bestimmte
  Holz-Lleserung  muß  in  der  Regel  im  Frühjahre  so  zeitig  als  mötlich,  in  Verhinderungsfällen
vaber  spätestens  bis  Marzinl  jeden  Jahres  beendigt  seym.  Oingegen  bleibe  4.)  die  Art  und  Weise  zu
Leischaffung  des  Holzes  on  das  Wasser,  und  die  Ergreifang  der  hlefür  nöthigen  Maßreteln,  so  wis
sdie  Art  des  Flot-Berrlebes  selbe  der  Wahl  des  Unternehmers  ührrlassen,  welchem  auch  5.)  für  die
„Dauer  des  Floßes  der  Gebrauch  der  Kloß-Seen  und  Wasser-Straßen  mie  Ausschluß  jedes  andern  eink
  geräumt  wird.  Dagep#n  hat  derselbe  6.)  die  Floß-Straßen  und  Kanäle  zu  unterhalren,  und  J.)  allen
durch  den  Floß  an  Gürern  und  Gebänden  emstehenden  Schaden  zu  ersetzen,  in  so  weit  hiczu  öberhaup#n
ine  Verbindlichkeit  vorliegt.  Die  weitern  Bedingungen  werden  bei  der  Pacht-Verhandlung  felbst-14eIche
  an  obengenauntem  Tag,  Morgens  9  Uhr,  in  dem  Forsthause  zu  Schorndorf  vorgenommen  wlrd,
k  festgesetze,  und  den  Pacht-Kiehhabern  eröffnet  werden,  welche  besonders  auch  ihre  Fähigkelt  zu  Leistung
der  nöthigen  Kaution  Fhörig  nachzuweisen  haben.  Den  13.  Juni  1610.  Abnigl.  Forst-Rath.

 

Waiblingen.  Von  den  auf  diesseitigen  berrschastlichtn  Kästen  befindlichen  Früchten  wird  ein
Quantum  von  nachbenannten  Sorten,  nämlich  Gerste,  Wicken,  Ackerbohnen,  Haber  und  Einkorn,  bis
Samstag  den  17.  d.  M.  an  den  Meistbierenden  veskauft  werden,  wobei  sich  die  Liebhaber  Morgens
8  Uhr  einzufinden  haben.  Den  8.  Juli  1829.  Königl.  Kameral-Amt.

Marbach.  Bei  dem  Kameralamt  Marbach  ist  ein  Quantum  Dinkel,  Haber,  Rocken  und  Gerste

in  grögern  oder  kleinern  Partieen,  wie  es  verlangt  wird,  zum  Verkauf  ausgesetzt,  und  werden  diefr

ochee  sowohl  von  den  Kästen  zu  Marbach,  als  zu  Sreinheim  gegen  baare  Bezahlung  abgegebenen
  9.  Juli  1849.  Königl.  Kameralamr.

Marbach.  Das  Kameralamt  Marbach  ist  zum  Verkauf  der  bisher  in  Seldfi-Adminisiratsonbestandenen
  herrschaftlichen  Weinberge  in  Steinheim  und  Hpfigheim  legitimirt.  Es  find  ?  Mrg
2  ½2  Vrt.  12  11/4  Rth.  in  den  Steinmauern-Weinbergen  zu  Steinheim,  und  4  Mrg.  in  Jägersberg
iu  Hôpfigheim.  Oes  Verkaufs-Versuch  durch  öffentliche  Versteigerung  wird  zu  Steinheim  den  5/e#n
Anust  d.  J.,  Vormittags  0  Uhr,  und  zu  Höpßgheim  den  6len  Augusi  ebenfalls  um  9  Uhr  Morgens
auf  den  Rarhhäusern  beider  Orke  gemacht,  zuvor  aber  die  Verkaufs-Bedingungen  eröffnet  werden,
Im  welchen  Verhandlongen  die  Liebhaber  eingeladen  sind.  Din  0.  Juli  1819.  Krpigl.  Kameralamt,