Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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schaft an der. Slsch ung einer öffenrsichen Urkünde, neben dem Erfatze des Scha- 
dens, sol. weit diese noch niche geleister ist) auch Bezahlung seiner Urrest- 
Mzungs" und der Haifte der Untersuchungs-Kosten) zu fyufmonatlicher 
Vestunge, Arbeits-Stcafe; 
&. Christoph Roth) ven Reidenfels? Dberamts Erailsheim, wegen großen unter 
ersctverenden Umständen verübten Diebstahls., zu drei 25 ze# halbmo-= 
Katlicher Vestungs= Arbeits-Strafe) nedben Bezahlung sämtlicher Kosten ver- 
urtheilt. « « —-«:-«.-· 
Erkentniß k# Neifisns-SBlles. 
Am 5. Juni wurde: lvê#. 
r?. u.) gegen den Inquistten. Bernbard Kolb,#zvo Gmünd wegen des vom ihm 
durch Nachprägen und Ausgeben vollbrachren Münz, Berbrechens, nuchdem die 
agegen ihn ertannt gewesene gesetzliche Todes-Sttafe des Stranges von Seiner 
Königl. Masestät im Wege der Gnade gemitdert worden, das Straf, Ur- 
Iheil d##in ausgesorochen, daß derselbe noben solidarischer Verbindlick ket zum 
Ersatze des Schadens) und Verureheilung io die Betabtung seiner Arvest= und 
Vertheidigungs-Kosten, auch 5/34 der Untersuchungs-Nosten, eine fünfzehnjäh- 
Drige Juchthaus-Arbeits-Strafe in Gortesjell zu erftehen habe so wie auch 
b.) dessen Sbefrau, Maria Anna Kolb, als Miturheberin des hefageen 
"t erbrechens, nachdem die gegen sie erkannt gewesene Srafe des Schwerds. 
gleichfaus von Se König'. Majestat um Wege der G'itde gemildert, 
worden) vas Straf. Urtheil dahin an# 3#sprochen worden i#t, bag ditse Inqui- 
F#rin unter der nehmlichen Verdindlichkert zum Erfase des Scheatens Und zur 
Bezahlung eines gleichen Kostee= Antheilo, wie ihr Ehmann, #wit einer drei- 
zehnséáhrigen Zuchthaus-lArbeits-Strafe zu belegen sey;z zagleich wurde 
-.) die Inquisstin, Maria Ropna Moyer, Eheweib ###8 Ja#ob Mayer zu Lorch, 
Oberamts Welzheim, wegen. Theilnabdme an dem Münz, Verbrechen der 
Kolbischen Eheleut und des ihr vorzüglich zur Last #lenden, b#lichem Aus- 
wechselas und Berbreitens der folschen Münze neben solis#arischer Verbind= 
lichkent zum Schadens-Ersate, zu, Pezahlung ibrer einenen Arrest, Mungs- 
Vertheidigungs= und 3/4 der Untersuchungs= Kosten, mic Berücksichtigung. 
der erstandenen langen Haft, zu neunfhriger Juchthaus-Strafe in Lud- 
wigsburg; und # 
d.) Inquisst, Johann Krey von da, wegen Theilnahme an dem befagnen Ver- 
* brechen, durch Unkauf und Berbreitung der falschen Munze, unter solidari- 
scher Verdindlichkeit zum Erfatze des erweislichen Schadens, und neben Be-- 
lahlung seiner Arrest Azjungs'" Vercheidigungs' und 3/#4 der Untersuchungs,
	        
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