120 Polizei. Gesundheitswesen. 8 57—58.
VI. Gesundheitswesen.
Vorbemerkung.
Neben der staatlichen Verwaltung (8 57) sind die Verhältnisse der im
Gesundheitswesen tätigen Privatpersonen und eingerichteten Anstalten
geregelt (§ 58). Die Aufgaben des Staates im Gesundheitswesen bestanden
früher vorwiegend in den gegen die Krankheitsgefahren gerichteten
Maßregeln, vor allem in der Seuchenbekämpfung (§ 59). In
neuerer Zeit wurde die staatliche Tätigkeit jedoch mehr und mehr auf die
Förderung der Gesundheitsbedingungen gerichtet, und die Gesundheitspflege
ist damit in den Vordergrund gerückt (§ 60).
1. Verwaltung des Gesundheitswesens.
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Das Gesundheitswesen ist Gegenstand der Reichsgesetzgebung (§ 65);
Reichsbehörde ist das Kaiserliche Gesundheitsamt. In Preußen erfolgt die
Verwaltung durch den Minister des Innern und die allgemeinen Verwaltungsbehörden
(§123). Beratende Organe bilden daneben die wissenschaftliche
Deputation für das Medizinalwesen und in den Provinzen
die Medizinalkollegien. Neben den Kreis= und Ortsbehörden sind Kreisärzte
angestellt; für Gemeinden über 5000 Einwohner müssen, in anderen
können Gesundheitskommissionen gebildet werden 7#).
2. Medizinalpersonen, Heil= und Pflegeanstalten.
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1. Arzte und Zahnärzte können den Arzt= oder einen gleichlautenden
Titel nur auf Grund einer Approbation führen, die nach bestandener
Prüfung für das ganze Reich erteilt wird. Die Ausübung der Heilkunde
ist dagegen freie). Zur Wahrnehmung der Berufs= und Standesinteressen
und zur Erörterung der Angelegenheiten der öffentlichen Gesundheitspflege
besteht in jeder Provinz eine Ärztekammer mit einem ärztlichen Ehrengerichts).
9 G. 16. Sept. 99 (GS. 172). Gebühren G. 14. Juni 09 (GS. 625).
2) Gew.O. 29, 40 u. 1473. — Gebühren O. 15. Mai 96 (MB. 105).
8) V. 25. Maie 8 (GE. 169) u. G. 25. Nov. 99 (GS. 563), ergänzt 27. Juli
04 (G. 182).