Full text : Staatsbürgerkunde.

120  Polizei.  Gesundheitswesen.  8  57—58.

VI.  Gesundheitswesen.

Vorbemerkung.

Neben  der  staatlichen  Verwaltung  (8  57)  sind  die  Verhältnisse  der  im
Gesundheitswesen  tätigen  Privatpersonen  und  eingerichteten  Anstalten
geregelt  (§  58).  Die  Aufgaben  des  Staates  im  Gesundheitswesen  bestanden
  früher  vorwiegend  in  den  gegen  die  Krankheitsgefahren  gerichteten
  Maßregeln,  vor  allem  in  der  Seuchenbekämpfung  (§  59).  In
neuerer  Zeit  wurde  die  staatliche  Tätigkeit  jedoch  mehr  und  mehr  auf  die
Förderung  der  Gesundheitsbedingungen  gerichtet,  und  die  Gesundheitspflege
  ist  damit  in  den  Vordergrund  gerückt  (§  60).

1.  Verwaltung  des  Gesundheitswesens.
5  57

Das  Gesundheitswesen  ist  Gegenstand  der  Reichsgesetzgebung  (§  65);
Reichsbehörde  ist  das  Kaiserliche  Gesundheitsamt.  In  Preußen  erfolgt  die
Verwaltung  durch  den  Minister  des  Innern  und  die  allgemeinen  Verwaltungsbehörden
  (§123).  Beratende  Organe  bilden  daneben  die  wissenschaftliche
  Deputation  für  das  Medizinalwesen  und  in  den  Provinzen
die  Medizinalkollegien.  Neben  den  Kreis=  und  Ortsbehörden  sind  Kreisärzte
  angestellt;  für  Gemeinden  über  5000  Einwohner  müssen,  in  anderen
können  Gesundheitskommissionen  gebildet  werden  7#).

2.  Medizinalpersonen,  Heil=  und  Pflegeanstalten.
8  58.

1.  Arzte  und  Zahnärzte  können  den  Arzt=  oder  einen  gleichlautenden
  Titel  nur  auf  Grund  einer  Approbation  führen,  die  nach  bestandener
Prüfung  für  das  ganze  Reich  erteilt  wird.  Die  Ausübung  der  Heilkunde
ist  dagegen  freie).  Zur  Wahrnehmung  der  Berufs=  und  Standesinteressen
und  zur  Erörterung  der  Angelegenheiten  der  öffentlichen  Gesundheitspflege
  besteht  in  jeder  Provinz  eine  Ärztekammer  mit  einem  ärztlichen  Ehrengerichts).



9  G.  16.  Sept.  99  (GS.  172).  Gebühren  G.  14.  Juni  09  (GS.  625).

2)  Gew.O.  29,  40  u.  1473.  —  Gebühren  O.  15.  Mai  96  (MB.  105).

8)  V.  25.  Maie  8  (GE.  169)  u.  G.  25.  Nov.  99  (GS.  563),  ergänzt  27.  Juli
04  (G.  182).