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Wenn in Kriegszelten, oder bei zu besorgendem Ausbruch eines Krieges außer-
ordentuche Anstrengungen nöthig werden sellren, so kann zu Ergänzung des Kriegs,
fußes die Landwehr aufgeboten, und sodann seder Waffenfähige, welcher das drei-
ßigste Jahr noch nicht zurückgelegt hat und nicht persönlich im stehenden Militär
dient, auch der Uushedung für dasselde nicht mehr unterliege für den Lanewehr=
Dienn, jedoch nur auf Kriegsdauer, in Ansoruch genommen werden, so zwar, daß
immer zuerst die Alters= Klassen von 2o bis :5 Jahren,) und dann erst) wenn diese
nicht zureichen sollten, die Alters-Klassen von 25 bis 50 Jahren aufgerufen werden.
sollen.
Die néhern Bestimmungen über den Landwehr-Dienst bleiben einer besondern
Landwehr- Ordnung vorbehalten. «
Art. 5.
Vertheklung der auszuhebenden Mannschaft. Militärflichtige.
Die auszuhebende Mannschaft wird durch die oberste Rekrutirungs-Behörde
(Ober= Rekrutirungs= Rath, Art. 54.) auf die Kreis-Bezirke, und durch die Kreis=
Regierungen auf die Oberamts--Bezirke vertheilt, und zwar nach Verhältniß der
in den Rekrutirungslisten verzeichneten Anzahl Mulitárpflichtiger, nämlich der Jüng-
linge, welche im Laufe des vorhergehenden Jahrs das zwanzigste Altersjahr zurückgelege
baben. Das —einem Oberaméts-Bezirke zugetheilte Kontingent wird sodann aus den,
dem Bezirk. angehörigen Militärpflichtigen) mittelst des booses durch Nummern
herausgezogen.
Art. 6.
Welchem Oberamts-Bezirk ein Milltärpflichtiger angrhöre.
Ein Milrärpflichtiger ist als Angehbriger desjenigen Oberamts zu betrachten,
in welchem sein Vater, oder nach dessen Tode seine Mutter ihren gesehlichen Wohn=
sit haben. Bei UAußerehelichen entscheider der gesetzliche Wohnsitz der Murter.
Wenn die Stern des Milirärpflichtigen gestorben, oder ohne ihn ausgewandert
find, so gehört er emjenigen Oberamts: Bezirke an, in welchem sein Vater, oder
wenn dieser vor der Mutter gestorben, oder ohne dieselbe ausgewandert ist, in wel-
chem seine Mutter de gesetzlichen Wohnss zuletzt gehabt hat.
Militärpflichtige, uf welche keine der verstehenden Bestimmungen anwendbar
Fad, (#3#. B. ohne ihre v#ltern Eiagewanderte, Findelkinder u. s. w) werden in dem-
jenigen Oberamts- Bezu a ichner, ie 1 . ..
äusenthdltoort haben. asgezeichnet, in welchem #e seldst ihren gewöyalichen