Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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Wenn in Kriegszelten, oder bei zu besorgendem Ausbruch eines Krieges außer- 
ordentuche Anstrengungen nöthig werden sellren, so kann zu Ergänzung des Kriegs, 
fußes die Landwehr aufgeboten, und sodann seder Waffenfähige, welcher das drei- 
ßigste Jahr noch nicht zurückgelegt hat und nicht persönlich im stehenden Militär 
dient, auch der Uushedung für dasselde nicht mehr unterliege für den Lanewehr= 
Dienn, jedoch nur auf Kriegsdauer, in Ansoruch genommen werden, so zwar, daß 
immer zuerst die Alters= Klassen von 2o bis :5 Jahren,) und dann erst) wenn diese 
nicht zureichen sollten, die Alters-Klassen von 25 bis 50 Jahren aufgerufen werden. 
sollen. 
Die néhern Bestimmungen über den Landwehr-Dienst bleiben einer besondern 
Landwehr- Ordnung vorbehalten. « 
Art. 5. 
Vertheklung der auszuhebenden Mannschaft. Militärflichtige. 
Die auszuhebende Mannschaft wird durch die oberste Rekrutirungs-Behörde 
(Ober= Rekrutirungs= Rath, Art. 54.) auf die Kreis-Bezirke, und durch die Kreis= 
Regierungen auf die Oberamts--Bezirke vertheilt, und zwar nach Verhältniß der 
in den Rekrutirungslisten verzeichneten Anzahl Mulitárpflichtiger, nämlich der Jüng- 
linge, welche im Laufe des vorhergehenden Jahrs das zwanzigste Altersjahr zurückgelege 
baben. Das —einem Oberaméts-Bezirke zugetheilte Kontingent wird sodann aus den, 
dem Bezirk. angehörigen Militärpflichtigen) mittelst des booses durch Nummern 
herausgezogen. 
Art. 6. 
Welchem Oberamts-Bezirk ein Milltärpflichtiger angrhöre. 
Ein Milrärpflichtiger ist als Angehbriger desjenigen Oberamts zu betrachten, 
in welchem sein Vater, oder nach dessen Tode seine Mutter ihren gesehlichen Wohn= 
sit haben. Bei UAußerehelichen entscheider der gesetzliche Wohnsitz der Murter. 
Wenn die Stern des Milirärpflichtigen gestorben, oder ohne ihn ausgewandert 
find, so gehört er emjenigen Oberamts: Bezirke an, in welchem sein Vater, oder 
wenn dieser vor der Mutter gestorben, oder ohne dieselbe ausgewandert ist, in wel- 
chem seine Mutter de gesetzlichen Wohnss zuletzt gehabt hat. 
Militärpflichtige, uf welche keine der verstehenden Bestimmungen anwendbar 
Fad, (#3#. B. ohne ihre v#ltern Eiagewanderte, Findelkinder u. s. w) werden in dem- 
jenigen Oberamts- Bezu a ichner, ie 1 . .. 
äusenthdltoort haben. asgezeichnet, in welchem #e seldst ihren gewöyalichen
	        
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