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Art. 45.
Besondere Bestimmung wegen Kranker und Verhafteter.
Diejenigen, welche durch Krankheit, oder, weil sie verhaftet sind, bei der Aus-
hebung zu erscheinen gehindert worden, sollen zwar einstweilen für diensttüchtig
angenommen — und bei der Nachaushebung zu rescheigen angewiesen — jedoch aufalle
Fälle durch den betreffenden Oberamts-Arzt besichtigt — und sodann, falls sie auch bei
der Nachaushebung zu erscheinen gehindert sind, nach Maßgabe des von dem Ober-
amts-Arzt ausgestellten Zeugnisses behandelt werden.
Uebrigens hat ein solcher, falls er durch den Oberamts-Arzt für dienstuntüch=
tig erklärt wird, insofern ihn im Fall der Diensttüchtigkeir die Aushebung gerrof-
feen hätte, bei der nächstfolgenden Aushebung nach gehobenem Hinderniß zu er-
scheinen.
Wenn er dieses unterläße, oder wenn er bei der nächstfolgenden Aushebung.
für tüchtig erkannt wird, so unterliegt er alsdann der Einreihung, und zwar im erstern
Fall als Ungehorsamer mit verlängerter Dienstzeit.
Art. 46.
Von denen, welche vom Erscheinen bei der Ausbebung dispensirt sind.
Denjenigen, welcher keinen Befreiungsgrund anspricht, kann die Kreis-Regierung
aus erheblichen Gründen vom persönlichen Erscheinen bei der Aushebung dispensiren,
und wird sodann ein solcher nach Maßgabe seiner Nummer zum Kontingent oder
dessen Ergänzung definitiv bezeichnet.
Derjenige aber, welcher sich bei der Aushebung durch einen gesetlich qualificirten.
Einsteher vertreien läßt, soll wie ein Diensttüchtiger, der bei der Aushebung anwesend.
ist, behandelt werden.
Art. 47.
Verlingerung der Dienstzeit der Ungehorsamen.
Die Dienstzeit derer, welche als unehorsam zur Einreihung bezeichnet werden,
(Art. 44). soll um ein bs drei Jahre verlängert werden, nämlich um ein Jahr, wenn
#sie sich bei der Nachaush'bung stellen, und um zwei bis drei Jahre, wenn sie scch.
spä#er stellen, oder wenn sie ergriffsen werden. Diejenigen jedoch, welchen ein Be-
freiungsgrund zu Statten gkommen wäre, sollen blos mit dessen Verlust bestraft —.
und mit gewöhnlicher Diensteit eingereihr werden.