Volltext : Gesetzes- und Verordnungs-Blatt für das Großherzogtum Baden. Jahrgang 1907. (39)

XXVIII.  383

können  auf  Antrag  der  Abteilung  und  des  Senats  durch  das  Ministerium  zu  Mitgliedern  des
Großen  Rats  ernannt  werden.

Die  Zulassung  von  Privatdozenten  erfolgt  auf  Grund  der  Habilitationsordnung  nach
Genehmigung  des  Großherzoglichen  Ministeriums.  Dieselben  haben  das  Recht,  auf  dem
gesamten  Gebiete,  für  welches  ihnen  die  venia  legendi  erteilt  ist,  Vorlesungen  abzuhalten.
Ihre  dienstlichen  Verhältnisse  sind  durch  die  Privatdozentenordnung  geregelt.

Die  Hilfslehrer  sind  als  etatmäßige  oder  als  nicht  etatmäßige  Beamte  für  bestimmte  Lehrgegenstände
  angestellt.

Die  Assistenten  sind  Hilfskräfte  bestimmter  Professoren;  ihre  dienstlichen  Verhältnisse  sind
durch  die  Assistentenordnung  geregelt.

g  33.

Das  Abteilungskollegium  wird  von  sämtlichen  der  Abteilung  angehörigen  Mitgliedern  des
Großen  Rats  gebildet.

2.  Dem  8  40  a.  a.  O.  folgenden  weiteren  Absatz  beizufügen:

Frauen,  die

1.  die  deutsche  Reichsangehörigkeit,

2.  das  Reifezeugnis  eines  deutschen  Gymnasiums,  Realghmnasiums  oder  einer  deutschen
Oberrealschule  besitzen  und

3.  die  übrigen  für  die  Immatrikulation  vorgeschriebenen  Nachweisungen  erbringen,  können
als  Studierende  aufgenommen  werden.

Karlsruhe,  den  24.  August  1907.

Großherzogliches  Ministerium  der  Justiz,  des  Kultus  und  Unterrichts.
J.  V.:

Hübsch.

Dr.  Arnold.

Verordnung.
(Vom  2.  September  1907.)

Die  Hafenpolizeiordnung  für  Mannheim  betreffend.

Im  Einverständnisse  mit  den  beteiligten  Großherzoglichen  Ministerien  wird  die  Verordnung
obigen  Betreffs  vom  1.  Mai  1901  (Gesetzes=  und  Verordnungsblatt  Seite  357)  geändert,
wie  folgt:

1.  Der  §  43  Absatz  1  erhält  folgenden  Zusatz:

„Die  Hafenverwaltung  kann  jedoch  auf  Ansuchen  gestatten,  daß  die  Abfuhr  der
ausgeladenen  Güter  erst  an  dem  auf  die  Ausladung  folgenden  Tage  bewerkstelligt
wird,  wenn  der  Wasserstand  und  die  Wetterlage  dies  unbedenklich  erscheinen  lassen.“