Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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II.) Berfuͤgungen der Departements. 
⁊ *iee 4 
Des Departements des Innern:; 
. 
**s 
. " 1„) des Mint- erium: des Iyhän. 2 
2 r- – 1½) d v s I##äi §52“ 
Künigl. Verordnung, die Dispensation von rem Verbot der Verwandtschaft unter den Mitzliedern 
der Gemeinde-Räthe betreffend. 
Se. Königl. Masestät haben in Betracht, daß eine Befreiung von dem 
gesehlichen Verwandtschafts?. Verbor unter den Muitcglirdern eines Gemeinde= Raths 
nicht selten entweder wegen der woruslichen Brauchbarken# des Gewählten und we- 
gen des Mangels an andern tüchrigen Möännern, vornehmlich in kleinern Gemein- 
den, nicht ju vermeiden ist, oder fegen Des besondern Verkrauens der Mehrheit. 
einer Gemeinde zu der Rechttichkeit des gewählten Bürgers, ohne Besorgniß eines 
Nachrheils, erthemt werden kann, — dürch höchstes Restrips vom ##5. d. M.) in Be- 
treff der Dispensation von dem Verbot der Verwandtschaft unter den Witgliedern 
eines Gemeinde = Raths, sotgendes werordnet: 
Einem zum Mitgliede des „Gemeinde," Fath#f, gewählten Bürger, welchem 
bas zeẽ sliche Verwandtschafts, Verbot entgegen stehr, ltänn die Bie um Defteluns 
von diesem Verbot gewährt werden, wenn et. 
. nQich# durch bloße,velative fondern ½½ ** Stimmen - Mehcheit · der # 
meinde gewählt, und 
b. scine · verzuͤgtiche Btauchdarteit anverbagi ichgewiesen worden) auch· 
c. zu der Besorqniß einen entstehenden schgolsch, Familien, Verbindung eder7 in 
SGinüicht unf die? Zahl ider Mitglieder deb Gemeinde „NRaths mosh in Bezie= 
#h#g-us ein blreits unter ähnen bestehendes verwafofschafriiches Bibh 
ein Grund vorhenden ist. · 
DIeDaüek der erthẽilten Befreiung beschränkt sich taft * Zeitz fi für- weicht das 
befreite Mitglied in den Gemtiride / Rasd Kwähle Worden 444 . . 
Bei der neuen (Wotr eines schon früher in den nor Path gewesenen#and 
aus demselben ventwede freiwillig oder nach gese#licher. Porschrifc, ausgetretenen 
Mitglieds ist doher, wenn; ein früher, bestandenes Verwand= shasta, Hinderniß- noch 
forrwährk, oder in der Zwischenzeit erst ein solches entstanden ist, ebenfolls Dilpen- 
sacion erforderlich) deren Ertheilung von den angegebenen Bedingungen abhängis 
6ist. Die zweite##und sede weitere Disßensation, sines und desselben Mitglieds ist % 
doch von der sonstigen geseyzlichen Taxe befreit. 
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