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bis zum Betrage von fünfzig Gulden einschließlich erweitert, dem Oberamtmann aber
zur Pliche gemacht haben, die zweifelhaften Fälle dieser Art, welche sein ordentliches
Straf-Maaß C(#„# 30) übersteigen, der geeignetren böhern. Behdrde zur Entscheldung
vorzuletzen.
32.
Bebandlung. böherer Straf-Fälle,
Grbbere Vergehungen gegen Regiminal-Polizeyn = und Finanz-Gesetze, welche die
#äe eben (H. 3o, 37) bezelchneren Gränzen seiner amtlichen Strof-Gewalt öbersteigen,
hat der Oberamemann zu untersuchen, und der betreffenden hhhern Verwaltungs-Stelle
zur weitern Verfügung vorzulegen, welche nach Beschaffenheit der Umstände die Strafe
selbst zu erkennen, oder wenn solche ihre Straf-Befugniß übersteigt, die Akten nebst
Gutachten dem Gerichts-Hofe des Kreises zur weitern Verfügung mittheilen wird.
Ven dem Ermessen des letztern hängt es ab, entweder auf den Grund der
oberamtlichen. Untersuchung das Urtheil zu sprechen, oder die Untersuchung durch
den Oberammann ergänzen, oder endlich durch den Oberamts-Richter reassumiren
zu lassen.
In allen nach diesen oder den nächstfolgenden Bestimmungen zur bbbern Er-
Cnntaß geeigneten Fällen hat der Oberammmann wwey Gemeinde= Raths-Mitzlieder
als Scabinen zur Untersuchung beyzuziehen. «
s. 33.
insbesondere der Dienst-Vergehen.
Auch die Dienst-Fehler und Dienst-Vergehungen der dem Oberamtmann unter-
geordneten Beamten und Diener hat derselbe nach den so eben gegebenen Bestim-
mungen zu untersuchen, und nach Verschiedenheit der Fälle von Amtswegen abzu-
strafen, eder der betreffenden Regierung zur Bestrafung anzuzeigen.
Bey solchen Dienst-Vergehungen aber, deren Bestrafung nicht allein die oberamk=
liche Straf= Gewalt, sondern auch dle der höbern Verwaltungs= Sielle elingeräumte
Straf-Befugniß übersteige, hat zwar der Oberamtmonn die Untersuchung in admini-
strativer Hinslcht fortzuführen, nach deren Beendigung aber die Sache dem Oberamts-
Richter zur weitern rechtlichen Untersuchung zu übergeben, hierüber jedoch sowie über