Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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bis zum Betrage von fünfzig Gulden einschließlich erweitert, dem Oberamtmann aber 
zur Pliche gemacht haben, die zweifelhaften Fälle dieser Art, welche sein ordentliches 
Straf-Maaß C(#„# 30) übersteigen, der geeignetren böhern. Behdrde zur Entscheldung 
vorzuletzen. 
32. 
Bebandlung. böherer Straf-Fälle, 
Grbbere Vergehungen gegen Regiminal-Polizeyn = und Finanz-Gesetze, welche die 
#äe eben (H. 3o, 37) bezelchneren Gränzen seiner amtlichen Strof-Gewalt öbersteigen, 
hat der Oberamemann zu untersuchen, und der betreffenden hhhern Verwaltungs-Stelle 
zur weitern Verfügung vorzulegen, welche nach Beschaffenheit der Umstände die Strafe 
selbst zu erkennen, oder wenn solche ihre Straf-Befugniß übersteigt, die Akten nebst 
Gutachten dem Gerichts-Hofe des Kreises zur weitern Verfügung mittheilen wird. 
Ven dem Ermessen des letztern hängt es ab, entweder auf den Grund der 
oberamtlichen. Untersuchung das Urtheil zu sprechen, oder die Untersuchung durch 
den Oberammann ergänzen, oder endlich durch den Oberamts-Richter reassumiren 
zu lassen. 
In allen nach diesen oder den nächstfolgenden Bestimmungen zur bbbern Er- 
Cnntaß geeigneten Fällen hat der Oberammmann wwey Gemeinde= Raths-Mitzlieder 
als Scabinen zur Untersuchung beyzuziehen. « 
s. 33. 
insbesondere der Dienst-Vergehen. 
Auch die Dienst-Fehler und Dienst-Vergehungen der dem Oberamtmann unter- 
geordneten Beamten und Diener hat derselbe nach den so eben gegebenen Bestim- 
mungen zu untersuchen, und nach Verschiedenheit der Fälle von Amtswegen abzu- 
strafen, eder der betreffenden Regierung zur Bestrafung anzuzeigen. 
Bey solchen Dienst-Vergehungen aber, deren Bestrafung nicht allein die oberamk= 
liche Straf= Gewalt, sondern auch dle der höbern Verwaltungs= Sielle elingeräumte 
Straf-Befugniß übersteige, hat zwar der Oberamtmonn die Untersuchung in admini- 
strativer Hinslcht fortzuführen, nach deren Beendigung aber die Sache dem Oberamts- 
Richter zur weitern rechtlichen Untersuchung zu übergeben, hierüber jedoch sowie über
	        
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