Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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die  sonstigen  Resultate  der  oberamtlichen  Untersuchung  an  die  Regierung  des  Kreises
gleichzeitig  zu  berichten.

Auch  im  Fortgange  der  Untersuchung  ist  der  Oberamtmann  verpflichtet,  dem
Oberamts  -Richter  auf  dessen  Ersuchen  über  dle  administrativen  Beziehungen  der
Sache  jede  erforderliche  Auskunft  zu  geben,  oder  den  materiellen  Theil  der  Untersuchung
  nachtröglich  zu  ergänzen.

9.  34.
Fort  "l6  e  gung.

Gegen  diejenigen  Beamten  und  Diener,  welche  nach  der  Verschiedenheit  ihrer
Funktionen  sowohl  dem  Oberamtmann  als  dem  Oberamts-Richter  unkergeordnet  sind,
(z.  B.  Orks-Vorsteher,  Gemeinde-Räthe,  Rathsschreiber,  Gerichts-NRotarien,  Gesundbeits-Beamte)
  hat,  je  nachdem  ibr.  Vergehen  die  eine  oder  die  andere  jener  Funktianen
  betrifft,  zunächst  derjenlge  Oberbeamte,  zu  dessen  Ressort  diese  Funktionen  gehdren,
die  Untersuchung  zu  führen.

Kommt  hiebeny  die  Verletzung  von  beiderley  Dienst-Pflichten  oder  irgend  ein
gemeines  Verbrechen  (h.  36,  3y)  gleichzeilkg  zur  Sprache,  so  ist  hierdurch  dle  Competenz
  des  Oberamts-Richters  fär  die  ganze  Untersuchung  begründet,  der  Oberamtmann
  bingegen  verpflichtet,  den  erstern  in  Absicht  auf  die  Administrativ,  Vergehungen
des  Angeschuldigten  auf  die  oben  (F.  33)  gedachte  Weise  zu  unterstäzen.

In  bedeutendern  Fällen  dieser  Art  ist  die  hthere  Verwaltungs-Stelle  durch  den
Oberamtmann  von  dem  Vorgange  gleichfalls  in  Kenntniß  zu  setzen.

b  35.
6  Fortsetzung.

Auch  für  Dienst-Vergehungen  derjenigen  Beamten  und  Diener,  welche  in  Be-Uehung
  auf  ihre  Dienst-Verrichtungen  weder  dem  Oberamts-Richter  noch  dem  Oberamtmann
  untergeordnet  find,  (namentlich  der  Finanz-  Beamten,)  bildet  das  Oberamt
die  nächste  und  ordentliche  Untersuchungs-Behdrre.  I

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ausserdem  aber  sich  keinerley  Inspektions=  oder  Straf-Recht  über  dieselben  anzumaßen.

Gegen  die  niedern  Diener  im  Finanz-Fache  hingegen  ist  der  Oberamtmann  auch
in  Dienstsachen  auf  erhaltene  Anzeige  innerhalb-der  Gränzen  seiner  Swef-Bestauß  30)