Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

56. 
Die Verbimlichkeit jedes Einzelnen geht,so weit ste bei ihm begründet war, auf 
seine Erben über. « 
s-7- 
Von den Gerichts-Notarien. 
Zu Berathung und Unterstätzung der Walsengerichte und Gemeinde-Raͤthe jn Behand- 
lung derjenigen Rechts-Geschäfte, welche besondere Gesetz= oder Geschäfts-Keumfniß erfor- 
dern, sind die Gerichts-Notarien bestimmt. " 
Lö- 
Geschaͤfts-Kreis derselben. 
Namentlich folgende Geschaͤfte koͤnnen nur mit Zuziehung des Gerichts-Notars. 
vorgenommen und erledigt werden, als 
1.) die Errichtung von Beibringens-Inventarien; . 
2.) die Fertigung von ehelichen Gesellschafts= und von Erbschafts-Theilungen, (mit Aus- 
schluß der Obsignation, wesche durch das Waisengericht ohne Mltwirkung des Retars 
besorgt wird); 
3.) die Solennisirung der Vermbgens-Uebergaben; 
4.) die Vermb#ens-Untersuchungen und 
5.) die Schulden-Liquidationen 
6.) die Fertigung der Gantrechmungen und Gantverweisungen in den durch das Edikt 
über die Rechtspflege s. 172 und 179 bezeichmeten Fällen, so wie 
J.) andere Schulden-Verweisungen, welche der Oberamtsrichter dem erdentlichen Aktuar 
des Gemeinde-Rathes zu überlassen Bedenken trägt. 
Emlich hat der Gerichts-Notar kraft seines Amtes 
6.) sämtliche Vormuoschafts-Rechnungen feines Bezirks (mit der unten y. 34 vorkom- 
menden Ausnahme) zu stellen. 
#. 9. 
Nebenverrichtungen des Gerichts-Notars. 
Außerdem bestellen Wir 
1.) den Gerichts-Rotar der Oberamtsstadt nicht allein zum gesevlichen Stellvertreter des. 
Oberamtsgerichts-Aktuars, sondern auch, unabhángig von der Wahl der Amts-Ver- 
sammlung, zum ordentlichen Beisitzer des Oberamtsgerichts unter den in dem 4. Edikte 
vom 5. Dej. v. J. gegebenen Bestimmungen, und gestatten
	        
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