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4. 23.
Besolduns.
Die Besoldung des Gerichts-Notars in der Oberamtsstadt wird in wenigstens fleben-
bundert, bbchstens ein tausend Gulden bestehen. Der Gehalt der übrigen Gerichts-Notarien
wird unter Su pundleun obigen Verhältulsses nach dem Umfang ihrer Bezirke und dem
Maas der Geschéfte bestimmt.
9. 24.
Emolumente.
Zur Entschädigung für amtlichen Aufwand erhalten die Gerichts Notarien
1.) statt aller Diten und Reisekosten wegen der Amts-Verrichtungen, außerhalb ihres
Wohynorts eine Aversal-Summe von jährlichen Einhundert fünfzig bis Dreihundert
fünfzig Gulden;
1#.) für ihren Aufwand an Gehülfen, Schreib-Materialien, Druckschriften, Mobiliar
u. s. w. jährlich Einbundert fünfzig bis Fünfhundert fünfzig Gulden. "
Z.)ZuHeizungderSchreibstubezweiMeßbuchcmsovervierMeßtanneneg Brenn-
holz, frei vor das Haus geliefert.
9. 46.
Neben-Verdienst.
Um dle so eben (F. :3 und :) angegebene Besoldung und Emelumente haben
die Gerichts-Retarien die oben (9. Nro. — 3) aufgezählten Berufs-Geschäfte, jeder
im Umfange seines Bezirkes, ohne alle weitere Anrechnung zu beforgen.
Nur für solche Abschriften, welche nicht wesentlich zu diesen Geschäften gehbren, von
den Betheiligten aber beseners verlanet werden, sind die Gerichts-Notarien vler Kreuzer
vom ganzen und drei Kreuzer vom hallwebrechenen Blatt cinzuzkehen berechtigt. Für dle
im f..) Nro. : aufgezählten Reben-Geschätte hingegen, doch mit Ausnahme derjenigen
Berträge, welche einen Bestandtheil der durch den Gerichts-Notar von Amtswegen zu
besorgenden Rechts-Geschäfte ausmachen, eder die Stelle derselben vertreten, hat der Ge-
richts-Notar die bisher gesetzlichen Gebühren anzusprechen. Die Revision und nähere Be-
stimmung derselben bleibt künftiger Berathung vorbehalten. -
FürdiecinstwciligcAusbülfesn-Verwaltusmg-Sachen(C.10)wirbdemGerichts-
Notar seine Belohnung nach den in Unsern Edikten vom 31. Dec. 136 aufsgestellten
Grundsäten angewiesen.
ür andere außerordentliche Verrichtungen außerbalb seines Wohnortes, welche dem
Gerichts-Rotar durch eine höhere Justiz= oder Verwaltungs-Stelle übertragen werden, wird
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