Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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4. 23. 
Besolduns. 
Die Besoldung des Gerichts-Notars in der Oberamtsstadt wird in wenigstens fleben- 
bundert, bbchstens ein tausend Gulden bestehen. Der Gehalt der übrigen Gerichts-Notarien 
wird unter Su pundleun obigen Verhältulsses nach dem Umfang ihrer Bezirke und dem 
Maas der Geschéfte bestimmt. 
9. 24. 
Emolumente. 
Zur Entschädigung für amtlichen Aufwand erhalten die Gerichts Notarien 
1.) statt aller Diten und Reisekosten wegen der Amts-Verrichtungen, außerhalb ihres 
Wohynorts eine Aversal-Summe von jährlichen Einhundert fünfzig bis Dreihundert 
fünfzig Gulden; 
1#.) für ihren Aufwand an Gehülfen, Schreib-Materialien, Druckschriften, Mobiliar 
u. s. w. jährlich Einbundert fünfzig bis Fünfhundert fünfzig Gulden. " 
Z.)ZuHeizungderSchreibstubezweiMeßbuchcmsovervierMeßtanneneg Brenn- 
holz, frei vor das Haus geliefert. 
9. 46. 
Neben-Verdienst. 
Um dle so eben (F. :3 und :) angegebene Besoldung und Emelumente haben 
die Gerichts-Retarien die oben (9. Nro. — 3) aufgezählten Berufs-Geschäfte, jeder 
im Umfange seines Bezirkes, ohne alle weitere Anrechnung zu beforgen. 
Nur für solche Abschriften, welche nicht wesentlich zu diesen Geschäften gehbren, von 
den Betheiligten aber beseners verlanet werden, sind die Gerichts-Notarien vler Kreuzer 
vom ganzen und drei Kreuzer vom hallwebrechenen Blatt cinzuzkehen berechtigt. Für dle 
im f..) Nro. : aufgezählten Reben-Geschätte hingegen, doch mit Ausnahme derjenigen 
Berträge, welche einen Bestandtheil der durch den Gerichts-Notar von Amtswegen zu 
besorgenden Rechts-Geschäfte ausmachen, eder die Stelle derselben vertreten, hat der Ge- 
richts-Notar die bisher gesetzlichen Gebühren anzusprechen. Die Revision und nähere Be- 
stimmung derselben bleibt künftiger Berathung vorbehalten. - 
FürdiecinstwciligcAusbülfesn-Verwaltusmg-Sachen(C.10)wirbdemGerichts- 
Notar seine Belohnung nach den in Unsern Edikten vom 31. Dec. 136 aufsgestellten 
Grundsäten angewiesen. 
ür andere außerordentliche Verrichtungen außerbalb seines Wohnortes, welche dem 
Gerichts-Rotar durch eine höhere Justiz= oder Verwaltungs-Stelle übertragen werden, wird 
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