Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

I 
Nro. 0 6 1819. 57 
Koͤniglich Wuͤrttembergisches 
Staats= und Regierungs-Blatt. 
Mittwoch, 22. September. 
. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Königliche Verordnungen. 
Hropisorische Verordnunz, den Rechtsgang in Civilsachen bei den höheren Gerichten betresfend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaben König von Württemberg. 
Um das Verfahren in Civilsachen bei Unseren Kreisgerichtshöfen und Unserem 
Obertribunal mit denjenigen Grundsätzen und Vorschriften in Uebereinstimmung zu- 
bringen, welche in dem vierten Organisations-Edikte vom 31. Dec. 1818 öber die 
Rechrepftege. in den untern Instanzen aufgestellt und ertheilt worden sind, überhaupt 
aber den Rechtsgang bei den höhern Civilgerichten Unsers Königreichs mehr zu be- 
schleunigen, haben Wir für nothwendig erachtet, schon jehr, und por Erscheinung einer 
neuen Gerichrsorbnung, nach Anhdrung Unseres Geheimen Rathes, Nachstehendes 
zu verordnen: * --i— 
I. 
Allgemeine Vorschriften in Hinsicht auf die bei den Kreis-Gerich'shofen 
und dem Ober-Tribunal sowohl in erster als höherer Instanz künftig 
vorkommenden Proresse. 
K. 1. 
Schriftliches Verfalheren. 
Das Verfahren bei den höhern Gerichtshbfen bleibt auch fernerhin, mit der unten 
P. 8 enthaktenen Modiffcation, rein schriftlich. -
	        
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