596
A) In den zur Zeit bereits in der Verhandlung begriffenen oder auch
schon spruchreisen Appellationssachen, kann
a) bis zu dem gedachten Normaltage noch förmlich auf Beweis nach den bis-
herigen Prozeß-Grundsätzen erkannt werden, es mag gegen ein Zwischenerkennt-
niß oder gegen ein Endurtheil der vorigen Instanz appellirt worden seyn.
b) Ist demnach vor dem ersten Dezember 1819 bereits auf Beweis erkannt gewesen;
so wird auch, in dieser Instanz, mit Vollziehung des Beweiserkenntnisses
nach den ältern Gesehen mit der in der tranfitorischen Verordnung vom 26. April
1819, Nro. II. B. festgesenten Modifikation fortgefahren.
Wenn jedoch gegen ein solches bei einem der Kreis-Gerichtshöfe gefälltes Erkennt-
niß die fernere Berufung an das Ober-Tribunal eingelegt wird; so treten hinsichtlich
cines bei Lehrerem etwa seiner Zeit statt findenden anderweiten Beweisverfahrens die
Vorschriften der gegenwärtigen Verordnung in Anwendung.
F. 52.
Fortsetzung.
Wenn aber an dem entscheidenden Termine
D) noch nicht förmlich auf Bewels erkannt wars; so ist zu unterscheiden:
a) War gegen ein Endurtheil des vorigen Richters appellirr worden, in der hö-
hern Instanz wird jedoch vorerst noch eine Beweisaufnahme für nöthig
erachtet; so ist das Beweisverfahren nach den Bestimmungen des Edikts und
der gegenwärtigen Verordnung ohne Zulassung eines förmlichen Interlokuts
einzuleiten. « -
8) War gegen ein Beweiserkenntniß des vorigen Richters die Berufung er-
griffen worden; so ist ferner zu unterscheiden:
a) findet der Gerichtshof dessen Bestätigung begründet, so erläßt er ein kon--
firmatorisches Urtheil, und die Hauptsache selbst geht zur Vollziehung des
Interlokuts nach den altern Prozeß-Grundsäten unter der oben adlb bemerk-
ten Modifikation, an die vorige Instanz zurück.
b) Finder dagegen der Gerichtshof eine Abänderung jenes Beweiserkennt=
nisses für nöthig, und zwar: «
1. 1) eine Beweisaufnahme für ganz überflüssig, und die Sache zum end-
lichen Spruche reis; so erlähr er sofort das Endurtheil; ·
2. 2) weitern Beweis, jedoch uͤber einen andern Gegenstand, noch erforderlich;
so ist es eben so zu halten, wie zuvor ad c. a bestimmt worden.