Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1819. (14)

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A)  In  den  zur  Zeit  bereits  in  der  Verhandlung  begriffenen  oder  auch
schon  spruchreisen  Appellationssachen,  kann

a)  bis  zu  dem  gedachten  Normaltage  noch  förmlich  auf  Beweis  nach  den  bisherigen
  Prozeß-Grundsätzen  erkannt  werden,  es  mag  gegen  ein  Zwischenerkenntniß
  oder  gegen  ein  Endurtheil  der  vorigen  Instanz  appellirt  worden  seyn.

b)  Ist  demnach  vor  dem  ersten  Dezember  1819  bereits  auf  Beweis  erkannt  gewesen;
so  wird  auch,  in  dieser  Instanz,  mit  Vollziehung  des  Beweiserkenntnisses
nach  den  ältern  Gesehen  mit  der  in  der  tranfitorischen  Verordnung  vom  26.  April
1819,  Nro.  II.  B.  festgesenten  Modifikation  fortgefahren.

Wenn  jedoch  gegen  ein  solches  bei  einem  der  Kreis-Gerichtshöfe  gefälltes  Erkenntniß
  die  fernere  Berufung  an  das  Ober-Tribunal  eingelegt  wird;  so  treten  hinsichtlich
cines  bei  Lehrerem  etwa  seiner  Zeit  statt  findenden  anderweiten  Beweisverfahrens  die
Vorschriften  der  gegenwärtigen  Verordnung  in  Anwendung.

F.  52.

Fortsetzung.

Wenn  aber  an  dem  entscheidenden  Termine
D)  noch  nicht  förmlich  auf  Bewels  erkannt  wars;  so  ist  zu  unterscheiden:

a)  War  gegen  ein  Endurtheil  des  vorigen  Richters  appellirr  worden,  in  der  höhern
  Instanz  wird  jedoch  vorerst  noch  eine  Beweisaufnahme  für  nöthig
erachtet;  so  ist  das  Beweisverfahren  nach  den  Bestimmungen  des  Edikts  und
der  gegenwärtigen  Verordnung  ohne  Zulassung  eines  förmlichen  Interlokuts
einzuleiten.  «  -

8)  War  gegen  ein  Beweiserkenntniß  des  vorigen  Richters  die  Berufung  ergriffen
  worden;  so  ist  ferner  zu  unterscheiden:

a)  findet  der  Gerichtshof  dessen  Bestätigung  begründet,  so  erläßt  er  ein  kon--firmatorisches
  Urtheil,  und  die  Hauptsache  selbst  geht  zur  Vollziehung  des
Interlokuts  nach  den  altern  Prozeß-Grundsäten  unter  der  oben  adlb  bemerkten
  Modifikation,  an  die  vorige  Instanz  zurück.

b)  Finder  dagegen  der  Gerichtshof  eine  Abänderung  jenes  Beweiserkenntnisses
  für  nöthig,  und  zwar:  «

1.  1)  eine  Beweisaufnahme  für  ganz  überflüssig,  und  die  Sache  zum  endlichen
  Spruche  reis;  so  erlähr  er  sofort  das  Endurtheil;  ·

2.  2)  weitern  Beweis,  jedoch  uͤber  einen  andern  Gegenstand,  noch  erforderlich;
so  ist  es  eben  so  zu  halten,  wie  zuvor  ad  c.  a  bestimmt  worden.