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t.) Daß an denjenigen Orten, wo Unser Mllitär in Garnison liegt, von demselben
die Wache vor den Postgebéuden, wie bisber abgegeben, auch dis Eskorten durch
Unsere Genarmerie, gegen Enteichtung der bisher von der Yostverwaltung.
geleisteten Aversal-Entschédigung fortgesetzt werden.
Ar t. 1 8.
Der Erb-Landpestmeister ist berechtigt, zur Sicherung der Destgefälle umr der von
den Pesibeamten übernommenen Dienstverbindlichkeiten, sich von denselben, nach den beste-
benden gesetzlichen Bestimmungen, namentlich nach den in der Verordmung vom J. August
1617 und der vom z#. Febr. 1616 Caution bestellen zu lassen.
Art. 19.—
Mit dem nutzbaren Eigenthum der Posten und der aus demselben erwachsenden Recht-
bernimmt der Erb-Landpostmeister, von dem Zeitpunkte der Uebergabe der Posten an,
wagleich alle und jede Kosten der Postv rwaltung, namentlich alle Regie-Kosten, die Bes
foldungen und Cmolumente sämtlicher Post= Oßizkanten und Unterbedienten, wie sie dieselben
nach Maßgabe der vorliegenden Dekrete und Westallungs-Briefe zu bezleben haben, und
die auf der Poskkasse haftenden Pensionen der in Rube gestetzten Pestbedlenten, welche gleich,
wie die Besolrdungen, den Berechtigten lebenslänglich versichert werden.
Die an den Erb-Landpostmeisicr dermel übergebenden Pest-Offizlanren können, wider
ihren Willen, auf keine Poststelle eußerbalb Unserer Staaten versetzt werden.
Fuͤr die Folge uͤbernimmt der Erb-Landpestmeister die Verbindlichkeit, die bei der
Verwaltung Unserer Posten angestellten Post-Offizianten und ihre Angekbrigen, in den
geeigneten Faͤllen, den Bestimmungen des I X. Edikts vom n. Nov. 1812 gemähß, zu pen-
sioneren, wobei denjenigen, welche bereits in Unsern Diensten gestamen haben, vie Dienst-
leistung in denselben angerechnet werden soll. .Z
Sollte eine besendere Ciovil-Wettwen, Penssons-Anstalt errichtet werden, so soll den
Peostbea##ten die Theilnalme an derselben offen steben.
Welter übernimmt der Erb-Lendpostmesster die Anscheffung der Post-Lioree für die
Unterbediemen und Postfllons, nall dem besteherden Regulativ u. (. w.; Iie Materialien
zu der Klesdung des untern Pest-Persona-# müssen im Lande verfertigt sepn: — ein Grundsatz, der
4berhaupt bei der Anschaffung aller Bedürfnisse der Pestverwaltung festgesetzt wird.
Art. za.
Der Erb-bandpostmesster hat den Ersatz des Werches der den Pesten anverkeauten,
aber auf irgend einem Punkte rer fürstlich Tp und Tarischen Poslrerwalkung ibrem gan-
n Umfange nach, entkommenen oder beschédigeen Cegenstände, den bestehenden gesetzlich n Bes
gimmungen gemäh, ju leisten. ·
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