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Die Ausuͤbung des Wahlrechts kann vicht durch einen Bevollmaͤchtigten ge-
scheben; den Fall ausgenommen, wenn der Wahlberechtigtee durch Dienstverhältnisse
verhindert ist, sich am Wahlortt einzufinden.
9. 144.
Die Wahles geschehen nach relativer Stimmenmehrheic; jeboch dauf diefe mie-
mals weniger als den dritten Theil den abgegebenen Seimmen betragen. Nur in
dem Falle des ##.#140. fiadee die i Beschränkung nicht State.
m Falle der Stimmen, Sleichheic zwischen zwei Gewaͤhlten geht ber Arltere
bem Jüngeren dor. 1 ·««· «
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H. 145.
Wer in mehreren Kreisen als Rittergutsbeßßer ## oder in mehreren Orten als
Gemeindebürger besfeuert wird, kann in mehreren Kreisen oder Gemeinben das
Wahlreche auscben. - «
DIES-
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Amts-Verwaltung, und Kirchendiener nicht innerhalb des Oberamts-Bezirkes, in wel-
chem sie wohnen, gewaͤhlt werden, und eine anderwaͤrts auf sie gefallene Wahl nur
mit Genehmigung der ihnen vorgesetzton hoͤchsten Behoͤrde annehmen.
Auch können weder die Häupter der standesherrlichen Familien, noch die Ritter-
zutsbesster (F. 136) gewählt werden.
#. 147.
Die Wahlmänner eines Kreises, eines Oberamts oder einer Stadt find in An-
sehung der Person des Abgeordneten nicht auf ihren Wahlbezirk beschränkt; sie kön,
en auch einem andefswo im Königreiche wohnenden Staatsbürger ihre Stimme
geben. Wer aber an mehreren Orten gewählt wordew ist, kann nhur Eine der auf
ihn gefallenen Wahlen aunehmen.
8. 146.
Tritt der Fall ein, daß Vater und Sohn zugleich Mitglieder der Staͤnde-
Versammlung werden) so wird) wenn der Vater nicht aus eigener Entschlieung
zurücktritt, der Sohn durch denselben ansgeschlossen.
K. 140.
Was das Wahlverfahren betrifft, so müssen von den Städten und Oberamts=