Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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Nro. 27. 
Königlich-Württembergisches 
Stagts= und Regierungs-Blakt. 
—— — 4 — 
Mittwoch den 24. Mai 1870. 
I. Unmittelbare Könisliche Deecrete. 
Dienst-Nachrichten. 
Sene Khnigliche Moajestät baben migen und dieselbe dem Kaufmann Georg 
unterm 13. Mal die Errichtung einer Heinrich Keller gnéádigst zu übertragen 
Sall-Fakterie in Kannstadt zu geneh= geruht. 
II. Verfügungen der Departements. 
r. Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten. 
Die Behandlung der Legalisirung von Urkunden, die f#r das Aucland deslimmt sind, l#rireser. 
Um in der Behandlungsweise der Legali- nisterien der Justiz, des Innern, des 
firung von Urkunden, die fuͤr das Ausland Kriegswesens und der Finanzen Zenommener 
kesiimmt sind, eine Gleichsormigkeit zu ke- Ruͤcksprache, Nachstebendes “kannt gemacht: 
wirken, wird zur Belebrung fuͤr die be- 1) Die zu legolisirende Urkunde ist von 
keisenden Königl. Beamten sowohl, als für der Beamtung rie sie zuerst beglaubigt 
eale diejenige welche dabei betheiligt sind, (Oberamtsgericht, Oberamt rc.) dem 
den dem unterzeichneten Königl. Ministe- beirefenden Königl. Ministerium mirtelst 
num, nach deshalb mit den Königl. Mi- korzen Begleitungs-Berichts vorzulegen.
	        
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