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* 2. Kivigl. Mediräbal CCofleglum.
Von dem Königl. Medicinal-Colleglo
wurde dem Med. et Chirurg. Dr. Ferdi-
nand Candidus Martinl, von Biberach,
nach erstandener Prüfung in der Mediein
und bbhern Chlrurgle dse Erlaubniß- zu
Ausübung dleser Wissenschaften ertheilt.
Stuttgart den rol Juni 1820.
v. Massenbach,
C.) Des Departements des Krieges.
Der Administrations-Sektion desselben.
Die Berictigung der Militär-Pensienen und Ehren-Invaliden-Gelder betreffend.
Ole sämtlichen Oberamtspfleger werden
Kiemic erinnert, dle ihnen vom 2. Juli
18:19 bis letzten Juni tc. 1320 zur Zah-
lung angewiesenen Militaͤr-Penslonen und
Ehren-Invaliden-Gelder, am Ende dieses
Monats vollstndig zu berichtigen, und so-
dann ihre Qulitungen und Vergleichungen
in den ersten Tagen des Monats Juli
d. J. an den Regiments-Quartiermeister
Mittler dahier, zuverläßig einzusenden.
Stuttgart den 14. Juni 1320.
Rbeinwald-
D.) Des Departements der Finanzen:
des Finanz-Ministerium.
Verfügung des Finanz-Minksterium, die Berechnung der Einzugsgebühren von Forst= und Jagd=
strafen betressend.
Da binsichtlich der Berechnung der den
Kameralbeamten durch das Edikt vom
4. Juni 1819. s. 0 elngeräumten Ein-
mugsgebühren von Forst= und Jagdstrafen
die Frage entstanden ist: ob die Beamten
rie Einzugsgebühr von dem ganzen Betrage
der Strafen, alse mit Einschluß der An-
bring-Bebühren zu berechnen haben; so wird
blemie bestimmt, daß, insofern die Beamten
die Anbring-Gebühren wirklich einziehen,
sie von dem ganzen Betrage der Strafe
auch die Einzugsgebühr anzusprechen, dem
Anbringer aber dann seine Gebühr nur
von dem reinen Ertrage zu berechnen haben.
Stuttgart den :2. Juni 72670.
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