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so muß demgegenüber festgestellt werden, daß es bis jetzt über-
haupt keine einheitliche deutsche Staatsidee gab, sondern daß im
Norden, Westen und Süden Deutschlands das Mischungsverhältnis
zwischen diesen beiden sehr verschieden war. In Württemberg
haben wir zwar nicht jene gänzliche Vorherrschaft der Genossen-
schaftsidee wie in der südlich sich anschließenden deutschen
Schweiz, der von deutschen Landen das Elsaß wohl am nächsten
stand, aber wir haben doch einen überaus starken Einfluß der-
selben, so daß auch unter der monarchischen Staatsform das
Staatswesen einen ganz anderen Grundzug aufwies als namentlich
der preußisch-norddeutsche Staat. Allerdings hat sich diese
Eigenart des württ. Staatswesens im Lauf des 19. Jahrh. etwas
abgeschliffen. Namentlich die Nachwirkungeu ständischer Ge-
danken mußten mehr und mehr verschwinden, zumal nach
1870, als das Reich und auf dem Wege über das Reich
Preußen die Staatsauffassung auch in Württemberg maßgebend be-
einflußte. Und doch hat, wie gezeigt, das Land seine Besonder-
heiten in der Ausgestaltung des öffentlichen Rechts gewahrt, es ist
von allen monarchisch regierten Staaten ohne Zweifel der am aus-
gesprochensten demokratisch eingerichtete geblieben ".
1? Man kann allenfalls darüber streiten, ob Baden im ganzen nicht
als ebenso demokratisch zu bezeichnen ist. Aber ich habe im Vorstehen-
den schon einige Punkte hervorgehoben, vor allem die Organisation der
Ortspolizei, in denen Baden sich von der demokratischen Ausgestaltung
entfernte, sich stärker von preußischen Rechtseinrichtungen beeinflußt zeigt
als Württemberg und diese Punkte ließen sich wohl noch vermehren.
Unter den Ursachen für diesen stärkeren preußisdhen Einfluß ist gewiß
die Zugehörigkeit zum preußischen Kontingent in Betracht zu ziehen. —
Auch von den kleineren monarchischen Bundesstaaten ist wenigstens der
Verfassung nach keiner demokratischer gewesen als Württemberg. Wenn
G. MEYER den Satz aufgestellt hat (bei MEYER-AnscHÜTz, 7. Aufl. S. 152),
die Verfassungen der kleineren deutschen Staaten hätten meist einen
demokratischen Charakter gehabt und das Prinzip der Volkssouveränität
als Grundlage der staatsrechtlichen Gestaltung proklamiert, so widerspricht
das völlig den Tatsachen. Die Verfassungen der kleineren Staaten beruhten
vielmehr ausnahmslos auch auf dem Grundsatz der Monarchensouveränität,