197.
det, sondern dem Schuldner bleibt auch
überlassen, auf Zuräckforderung der ver-
gürerten Steuer zu klagen, oder dieselbe
künftig von seiner Zinsen= oder Capital-
Schuldigkeit in Abzug zu bringen.
Auch werden frühere Werträge, durch
welche dem Schuldner die Uebernahme der
Capltalsteuer zur Bedingung gemacht wurde,
außer Wirkung gesetzt.
II. Grundgefälle und Renten.=
sJ. 16.
Der Gefaͤll- und Rentensteuer sind un-
terworfen:
a) alle auf dem Grundeigenthum haften-
den Abgaben, als Zehnten, Zinse, Guͤl-
ten, Landachten u. s. w., in so weit sie
entweder jaͤhrlich, oder nach bestimmtem
Zeltumlaufe zu bezleben sind;
D) die auf Grundelgenthum oder bestimmte
Gefälle fundirten jäbrlichen Renen,
ae werden bel- der Staatskasse, bei Cor-
porationen oder Privaten erhoben; hier-
unter gebdren nicht nur die durch den
Reichs-Deputationsschluß von 1805 be-
stimmten ewigen Renten, sondern auch
jene Entschaͤdigungssummen, welche ver-
schiedenen Standes- und Grundherrschaf-
ten und Corporationen fuͤr den verlornen
Umgeldsbezug, oder aus andern privat-
rechtlichen Titeln, in Folge der abge-
schlossenen Nevenden-Ansscheidungs-Ver-
träge gereicht werden.
9. 16.
Frel von der Besteurung find:
a) die saͤmilichen Gefaͤlle und Renten
der Staatekasse;
b) die Renten und Gefälle der Univer-
siteai Tübingen, und der damit verbun-
denen Instirute; desgleichen der geistli.
chen Verwaltung Ellwangen und derje-
nigen Kirchen= und Heiligenpflegen, und
übrigen, unter bffentlicher Verwaltung
stehenden, milden Stiftungen, welche er-
weislich, d. h nach der letzten bereits
gestellten Rechnung, an einem Desici
lelden; ·
c) die Nutzungen der Gerichtsherrlichkeit
und niedern Polizeigewalt, namentlich
also: die Strafen, Taren, Sporteln-
Einkünfte u. s. w.;
d) die Laudemien und Fallgebühren;
e) die Gefälle der diesseltigen Staatsbür-
ger in auswärtigen Staaten.
9. 11.
Alle im 9 15. benannten Einkuͤnfte sind
in dem Beirage einer jährlichen Nutzung
in der Maße zu besteuren, daß je auf fünf
Gulden Ertrag ein Capital von hundert
Gulden angenommen und davon ein Steuer-
betrag von zwanzig Kreuzern gerelcht wird.