Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

197. 
det, sondern dem Schuldner bleibt auch 
überlassen, auf Zuräckforderung der ver- 
gürerten Steuer zu klagen, oder dieselbe 
künftig von seiner Zinsen= oder Capital- 
Schuldigkeit in Abzug zu bringen. 
Auch werden frühere Werträge, durch 
welche dem Schuldner die Uebernahme der 
Capltalsteuer zur Bedingung gemacht wurde, 
außer Wirkung gesetzt. 
II. Grundgefälle und Renten.= 
sJ. 16. 
Der Gefaͤll- und Rentensteuer sind un- 
terworfen: 
a) alle auf dem Grundeigenthum haften- 
den Abgaben, als Zehnten, Zinse, Guͤl- 
ten, Landachten u. s. w., in so weit sie 
entweder jaͤhrlich, oder nach bestimmtem 
Zeltumlaufe zu bezleben sind; 
D) die auf Grundelgenthum oder bestimmte 
Gefälle fundirten jäbrlichen Renen, 
ae werden bel- der Staatskasse, bei Cor- 
porationen oder Privaten erhoben; hier- 
unter gebdren nicht nur die durch den 
Reichs-Deputationsschluß von 1805 be- 
stimmten ewigen Renten, sondern auch 
jene Entschaͤdigungssummen, welche ver- 
schiedenen Standes- und Grundherrschaf- 
ten und Corporationen fuͤr den verlornen 
Umgeldsbezug, oder aus andern privat- 
rechtlichen Titeln, in Folge der abge- 
schlossenen Nevenden-Ansscheidungs-Ver- 
träge gereicht werden. 
9. 16. 
Frel von der Besteurung find: 
a) die saͤmilichen Gefaͤlle und Renten 
der Staatekasse; 
b) die Renten und Gefälle der Univer- 
siteai Tübingen, und der damit verbun- 
denen Instirute; desgleichen der geistli. 
chen Verwaltung Ellwangen und derje- 
nigen Kirchen= und Heiligenpflegen, und 
übrigen, unter bffentlicher Verwaltung 
stehenden, milden Stiftungen, welche er- 
weislich, d. h nach der letzten bereits 
gestellten Rechnung, an einem Desici 
lelden; · 
c) die Nutzungen der Gerichtsherrlichkeit 
und niedern Polizeigewalt, namentlich 
also: die Strafen, Taren, Sporteln- 
Einkünfte u. s. w.; 
d) die Laudemien und Fallgebühren; 
e) die Gefälle der diesseltigen Staatsbür- 
ger in auswärtigen Staaten. 
9. 11. 
Alle im 9 15. benannten Einkuͤnfte sind 
in dem Beirage einer jährlichen Nutzung 
in der Maße zu besteuren, daß je auf fünf 
Gulden Ertrag ein Capital von hundert 
Gulden angenommen und davon ein Steuer- 
betrag von zwanzig Kreuzern gerelcht wird.
	        
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