Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

306. 
e) Verordnung, die Erhebung der direkten Steuer für das erste Drittheil des Erats-Jahrs 1512 
betreffend. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden Ksnig von Württembers. 
Unter Hinweisung auf das Gesetz vom 
25. Febr. 3 336 (Reg. Bl. S. 99) we- 
durch die dlrekte Steuer für das Etats= 
Jahr 1812 auf r,40%%„%00 fl. feskgesetzt 
worden ist, und unter Bezlehung auf die 
Berfassungs-Urkunde H.##124 verordnen. 
Wir nach Anhdrung Unseres Geheimen 
Raths wie folgt: 
hb 1. 
Dle direkte Steuer soll in dem blsbersgen 
Betrage auf die oler Tersten. Monate des? 
Etats-Jahre 1622 auf Abrechnung künf- 
esiger Verwilligung erboben werden. 
11. 
Die hiernach einzuhebende Summe von 
achtmal hundert tausend Gulden ist 
sofort zu repartiren, hrrihmmlscher Maßen 
einzuziehen und an die Haupt- Staots- 
Kasse einzusenden. 
Unser Ministerlum der Finanzen ist 
mit Vollziehung dieser Verordnung beauf- 
tragt. · 
Gegeben, Stuttgart den 22. Juni 1820x“n 
Wilherlm. 
Der provsforische Chef des 
lusaz- Dro##tnents 2## 
v. Weckberlin. 
Auf Befehl des Kbalgs: 
der Staats-Sekret##t 
v. Vellnagel. 
d) *— die Erhebung der birekten Steuer für das weite Drittheil des Etats-Jahrs 183 33 
betressend. 
Wilheim, 
don Gottes Gnaden Köntg von Würktemberg. 
Um bei der angeordneten Vertagung 
der Stände Unseres Kbnigreschs bis zum 
1. Dez. d. J. jede dem laufenden Dienste 
der Staats= Verwaltung nachtheilige Sts- 
rung zu. beselligen, verordnen und versügen 
Wlir unter Bezlehung auf Unsere Ves- 
ordnung vom' beutüise Tage, * oben 
Lit. c) nach! Anbbrung Unsetes El- 
beimen Ralhs und unter Sustlhmunf Un- 
sr getreuen Stände, wie folgt:
	        
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