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der woln, Staats -Vermögen, bestimmte
Tilgungs-Fends, noch die für diesen Zweck
anderwärte aufgenommenen Anlehen zu-
teichen, so werden dlie nicht befriedigten
Giäubiger als die ersten zur Ablbsung auf
das könftige Vierteljahr vorgemerkt-
Uebersteigt aber der vorhandene Tilgungs-
Fonds den Betrag der von den Gläubl=
gern aufgerändigten Capitallen, so find von
Seie der Casse ein Vierteljahr voraus
Ammer so olele Capktalien aufzukütiigen,
als in dem nächsten Viertehahre bezahke
werden können. Dieser Aufkändigung von
Selie der Casse unterllegen zuerst die Ca-
pitalien, von welchen hhhere Zinse zu be-
zahlen slab, fodann dirjenigen, welche in
Bejiehung auf dee Zeit der Anlehnung
die älterm sind, und unter gleichzeilgen
entscheidet das Loos, welches letztere über-
baupt bei gleichen Verhälenlssen mehrerer.
dach den erwähmen Bestimmungen zur
Aufeändigung gebigneten Capitallen in Am,
wendung zu bringen ist.
Mir den den. Gläublgern angekünigten
Räckzablungs= Terminen hhrt die Verzin-
sung der betreffenden Coplkalien auf, wenn
sle dlese auch se#ster in Empfang nehmen.
9. 8.
Vermehrung der Schuld durch neue Ue-
derweisungen oder Anlehen.
Neue Schulden-Ueberwsisungen auf dis
Staats-Schalden-Zahlungs,- Cassezoderme#e
Aulehen, nodurch die Staats-Schulr ver-
mebrt wirde, könn nux auf den Orund
einer gemeinschaftlichen Ver abschiedung zwiĩ-
schen der. Regierung und dea, Staͤnden
Smeé sinden) Un#weschem Felle der Casse
zuglesch nene Deskunsmiuel, wenigstens in
der Maße anzutisen sind, daß der Schul-
den-Zahlungs,Bemrag um die der Capital=
Werrmehrung autsprechendo Zins- Summe
mitseinen Ichucheil Zuloge„Iährlich erhe
wird.
9. 9.
Err vder Boscheinigung und Buch-
Führung.
Die Staats= Schuloscheine werden, wle
bleßer, auf den bestimmten Ramen des
Gläubigers ausgestellt, und die Ziyse fer-
ner gegen Quittungen der Gläubiger er-
boben.
Sue Gülugkelt der von nun an auszu-
stellenden: Staats--Schuldscheine wird er-
fordert, haß dleselbe neben der ständischen
Behbrde auch von dem zur Ausäbung Un-
seres Ober-Aufsichtsrechts bestellten Com-
misaͤr (nach vorgänglget Anfrege des de#-
tern bel der Reglerung) #ntelzeichner lind.
Den Glaͤubigern werden auf Verlangen
sowohl gegen Zurückgabe Alterer Schuld-
schelne, als auch für vie verlorenen Schuld=
briefe, sobolt dlese quf yt gesealiche #.18