Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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der woln, Staats -Vermögen, bestimmte 
Tilgungs-Fends, noch die für diesen Zweck 
anderwärte aufgenommenen Anlehen zu- 
teichen, so werden dlie nicht befriedigten 
Giäubiger als die ersten zur Ablbsung auf 
das könftige Vierteljahr vorgemerkt- 
Uebersteigt aber der vorhandene Tilgungs- 
Fonds den Betrag der von den Gläubl= 
gern aufgerändigten Capitallen, so find von 
Seie der Casse ein Vierteljahr voraus 
Ammer so olele Capktalien aufzukütiigen, 
als in dem nächsten Viertehahre bezahke 
werden können. Dieser Aufkändigung von 
Selie der Casse unterllegen zuerst die Ca- 
pitalien, von welchen hhhere Zinse zu be- 
zahlen slab, fodann dirjenigen, welche in 
Bejiehung auf dee Zeit der Anlehnung 
die älterm sind, und unter gleichzeilgen 
entscheidet das Loos, welches letztere über- 
baupt bei gleichen Verhälenlssen mehrerer. 
dach den erwähmen Bestimmungen zur 
Aufeändigung gebigneten Capitallen in Am, 
wendung zu bringen ist. 
Mir den den. Gläublgern angekünigten 
Räckzablungs= Terminen hhrt die Verzin- 
sung der betreffenden Coplkalien auf, wenn 
sle dlese auch se#ster in Empfang nehmen. 
9. 8. 
Vermehrung der Schuld durch neue Ue- 
derweisungen oder Anlehen. 
Neue Schulden-Ueberwsisungen auf dis 
Staats-Schalden-Zahlungs,- Cassezoderme#e 
Aulehen, nodurch die Staats-Schulr ver- 
mebrt wirde, könn nux auf den Orund 
einer gemeinschaftlichen Ver abschiedung zwiĩ- 
schen der. Regierung und dea, Staͤnden 
Smeé sinden) Un#weschem Felle der Casse 
zuglesch nene Deskunsmiuel, wenigstens in 
der Maße anzutisen sind, daß der Schul- 
den-Zahlungs,Bemrag um die der Capital= 
Werrmehrung autsprechendo Zins- Summe 
mitseinen Ichucheil Zuloge„Iährlich erhe 
wird. 
9. 9. 
Err vder Boscheinigung und Buch- 
Führung. 
Die Staats= Schuloscheine werden, wle 
bleßer, auf den bestimmten Ramen des 
Gläubigers ausgestellt, und die Ziyse fer- 
ner gegen Quittungen der Gläubiger er- 
boben. 
Sue Gülugkelt der von nun an auszu- 
stellenden: Staats--Schuldscheine wird er- 
fordert, haß dleselbe neben der ständischen 
Behbrde auch von dem zur Ausäbung Un- 
seres Ober-Aufsichtsrechts bestellten Com- 
misaͤr (nach vorgänglget Anfrege des de#- 
tern bel der Reglerung) #ntelzeichner lind. 
Den Glaͤubigern werden auf Verlangen 
sowohl gegen Zurückgabe Alterer Schuld- 
schelne, als auch für vie verlorenen Schuld= 
briefe, sobolt dlese quf yt gesealiche #.18
	        
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