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außer Kra gesetzt findv Schuld. Ur-
kunden ausgestellt, auch die Capltalien zu
jeder Zek von elgem Namen auf den an-
dern übaschrieben obye daß dafuͤr irgend
eine Gebühr be ahlt wirden darf.
Die Buchführung bei der Casse ist tlar
und elnfach einzurichten, und sleht jetem
Gläubiger zur Einsicht offen.
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Verwalrungs-Behörde.
Die Stände, und in lhrer Abwesenheit
der ständische Ausschuß, leiten dle Ver-
woltung der Einnahmen und Ausgaben der
Schulden-Jahlungs-Cosse, und verfügen an
diesele unmitielbar; inebesondere haben
sie auch die WVerwaltung der der Schul-
den-Zablungs-Casse zustehenden Actlo.Ca-
pitalien zu besorgen.
Die bel der Casse angestellten Beamten,
nimlich der Cassier, der Controleur und
ddle Buchbalter, werden von den Stän-
den gewählt und von Uns bestätlge.
Sie sind den Ständen und in deren
Abwesenheit dem ständischen Ausschusse un-
tergeordnet, und leisten nicht nur den Dlenst-
Eid als Staatsdiener, sondern werden auch
auf das gegenwérisge Statut und insbe-
sendere gegen die Sinde darauf verpflich.
tet, daß sie alleln von der sländischen Be-
berde Zahlungs-Verfügungen onnsmen
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1 E Jahres Maordentlicher Eta#
über die Elnnaßmen uUnd Ausgaben der
Schulden-Zahlungs-Casse für das künftige
Johr orgelegt.)
Wen den monatlichen Cassen-Berschten,
welche dem ständischen Ausschusse gedeppelt
übergeben werden, hat dleser jedesmal dem
Finanz-Ministerium ein Exemplar mitzu-
theilen.
„.. a3.
Ober-Aufsicht der Reglernng.
Zu Ausuͤbung des Ober- Aufsichtsrechts
wlrd von Uns ein Commissaͤr aufgestellt,
welcher von der Casse und den Buͤchern
nach allen Beziehungen zu jeder Zeit Ein-
sicht zu nehmen die Befugniß hat.
Außerdem bleibt es bei der bestehenden
Anordnung, daß die Schulden-Zahlungs-
Casse jeden Monat durch ein Mitglled der
Ober-Rechnungs-Kammer revidirt wird,
wozu der ständische Ausschuß ebenfalls ein
Milegkied. ahzuerhnen bat.