Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

4284 
außer Kra gesetzt findv Schuld. Ur- 
kunden ausgestellt, auch die Capltalien zu 
jeder Zek von elgem Namen auf den an- 
dern übaschrieben obye daß dafuͤr irgend 
eine Gebühr be ahlt wirden darf. 
Die Buchführung bei der Casse ist tlar 
und elnfach einzurichten, und sleht jetem 
Gläubiger zur Einsicht offen. 
## 
Verwalrungs-Behörde. 
Die Stände, und in lhrer Abwesenheit 
der ständische Ausschuß, leiten dle Ver- 
woltung der Einnahmen und Ausgaben der 
Schulden-Jahlungs-Cosse, und verfügen an 
diesele unmitielbar; inebesondere haben 
sie auch die WVerwaltung der der Schul- 
den-Zablungs-Casse zustehenden Actlo.Ca- 
pitalien zu besorgen. 
Die bel der Casse angestellten Beamten, 
nimlich der Cassier, der Controleur und 
ddle Buchbalter, werden von den Stän- 
den gewählt und von Uns bestätlge. 
Sie sind den Ständen und in deren 
Abwesenheit dem ständischen Ausschusse un- 
tergeordnet, und leisten nicht nur den Dlenst- 
Eid als Staatsdiener, sondern werden auch 
auf das gegenwérisge Statut und insbe- 
sendere gegen die Sinde darauf verpflich. 
tet, daß sie alleln von der sländischen Be- 
berde Zahlungs-Verfügungen onnsmen 
Im 'brig# Aber haben sle- glelche Ver- 
inie u T#schte mist andarn Stapg# 
dlenern. „ „% 
or 4r Cassen; Be- 
-n rbnn alshra 
u#n* Brundlazt dr Verwaltung wird 
###-Sell der Stände Unsevem Finanz- 
Mmistertum 1#6#sechs Wocheh##or Ablf 
1 E Jahres Maordentlicher Eta# 
über die Elnnaßmen uUnd Ausgaben der 
Schulden-Zahlungs-Casse für das künftige 
Johr orgelegt.) 
Wen den monatlichen Cassen-Berschten, 
welche dem ständischen Ausschusse gedeppelt 
übergeben werden, hat dleser jedesmal dem 
Finanz-Ministerium ein Exemplar mitzu- 
theilen. 
„.. a3. 
Ober-Aufsicht der Reglernng. 
Zu Ausuͤbung des Ober- Aufsichtsrechts 
wlrd von Uns ein Commissaͤr aufgestellt, 
welcher von der Casse und den Buͤchern 
nach allen Beziehungen zu jeder Zeit Ein- 
sicht zu nehmen die Befugniß hat. 
Außerdem bleibt es bei der bestehenden 
Anordnung, daß die Schulden-Zahlungs- 
Casse jeden Monat durch ein Mitglled der 
Ober-Rechnungs-Kammer revidirt wird, 
wozu der ständische Ausschuß ebenfalls ein 
Milegkied. ahzuerhnen bat.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.