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Am g. Junl'ist:
b. Johannes Haller, ven Reuhaufen,,
Qberamts; Tuttlingen, wegen qualisiʒir-
ten Dlebstahls, sodann wegen Theilnah-
me an einer Veruntreuung, neben der
Verbindllchkeit zum Ersatze des Scha-
dens, seiner Arrest= und. Azungs= und
der Untersuchungs-Kosten, zu drei
und elnhalbmonatlicher Zuchthaus-
Htrafe verurtheilt worden.
Am :½;:. Juni wurde::
6. Gabriel Leizung, von Tigerfeld, Ober=
amis. Mänsingen, auf die zu Tut'lingen
stott gehabte. Untersuchung wegen wie
derholten Conkubinats, Bettelns und-
ugleens, sodann wegen Betrugs durch
Angabe falscher Ramen und Geburts-
arts, aucch unverschämter -Lügen vor Ge-
richt, neben# dem. Ersatze seiner Arrest-
Azungs= und-3 der Untersuchungs-Ko-
sten zu fünfmonatlicher Zuchthaus-
strafe verurtheil#,, nach deren Erstehung
er: bis auf weitere Verfücung der be-
treffenden Königl. Kreis Reglerung in-
ein- Zwangs-Arbeltshaus eingellefert wer-
den solle.
Am. 16. Juni-wurde:
7. der Schullehrer Valentin. Geizer, von-
Weller, Oberamts. Rottenburg; wegen:
Ehebruchs, neben-Entsetzung von sei-
ur Schullehrer = Stelle und Werurthei-
6.
Oberamts Freudenstadt, zwar in Betreff
monatlichen= Zu
beriger wenigstens viermonatlicher
lung In die hälftigen Untersüchungs-
Kosten mit dreimonatkkicher Festungs-
Arbeitsstrafe belegt;
Johann= Michael Relch, von Loßburg,
der angeschuldigten Theilnahme an einem
zu Pfaffenhofen verübsen großen Dieb-
stahl von der Instanz entbunden, dage-
gen aber wegen Mitwissenschaft um je-
nen Diebstahl, Verbindung mit Dieben
und Betrugs-Attentats derch Vorspieg=
lung sogenannter Zauberkünste, sodann
wegen unerlaubten Gewehrlesitzes, mit
Räcksicht auf die wegen Cigenthums-
Beelnträchtigung frühererstandenen mebr=
fältlgen Strafen-, neben Verfällung in
seine Arrest.= Azungs= und sämtliche
Untersuchungs. Glen jzu einer vier
thausstrafe und nach-
Einschließung in elnem Zwangs-Arbeits=
bause veruxtheilt.
Am:#9, Juniiist:
9. die zu, Rottenburg in Untersuchung ge-
kommene Catharinn= Gubler, von Her-
renberg, wegen in Genossenschaft veräb-
ten wlederholten „Djebstahls, neben Ver-
fällung in ihre Hafr und Emtliche Un-
tersuchungs: Koßen, zur neunme###t
licher Juchthäusstrafe, und nachherger
wenigstens, fänfmonotsicher. Ein-