Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

belegt, dann dem fürstlichen Oberamte 
Slemoaringen zu Bestrafung des in 
kangeneislingen verübten Verbrechens 
ausgeliefert und ihm die Räckkehr in 
das Königreich bei Strafe unterfagt 
werden solle, und 
c) Catharina Artin, von Dautmer- 
##n, Oberamts Rotwell, wegen Ue- 
berschreitung der Consinirung, wieder- 
bolten Vaglrens und Flelschesverge- 
hens, dann wegen Begünfstigung und 
nachgefolgter Tellmahme an dem von 
Geister und Fink zu Erlaheim unter 
erschwerenden Umständen veräübten 
Diebstahl, zu olermonatlicher 
Zwangs-Arbeitshausstrafe, wobel zu- 
glelch bestimmt wurde, daß die Inqusl= 
tin nach Erstehung dleser Strafe un- 
ter genaue pollzelliche Aufsicht gestelle, 
auch von jedem der sämtlichen In- 
quistlten eln verhältnißmäßiger Anthell 
an den Untersuchungs-Kosten über- 
nommen werden soll. 
Am 5. und 6. Juni wurden: 
5. auf den Grund der von dem Oberamt 
Waldsee, dem vormaligen Criminalamt 
Altorf und dem Oberamtsgerschte Wald= 
see geführten Untersuchung gegen Eustach 
Friker, von Grodt, und Cons. verur- 
theilt: 
a) Anton Bauer, von Oberdorf, Ober- 
amts Biberach, wegen fuͤnfzehn theils 
quallfizirten, theils unter erschweren- 
den Umstaͤnden, in Genossenschaft und 
gewerbsmaͤßig veruͤbter kleiner Dieb- 
stähle, wegen vler Diebstahlsversuchen, 
eines Jagd- Exzestes. unterlassener 
Anzeige elner ihm zur Kenntniß ge- 
kommenen Verabredung eines Raubs, 
sodann wegen Verleitung und Ver- 
fährung selnes zwölfjährigen Sohnes 
#zu Dlebstählen, noch über die ihm 
bereits unterm 2e6. März d. J. wegen 
anderer Diebstähle zuerkannten fünf- 
monatlichen Suchthausstrafe zu einer 
western Zuchthausstrafe von oler 
Jahren zu Markgrbningen mit einer 
seiner krperlichen Beschaffenheit an- 
gemessenen Beschäftigung; 
b) Eustach Friker, von Grodt, Ober- 
amts Biberach, wegen vier kleiner, 
aber zum Dell quallsizirter, zum Theil 
erschwerter, und zum Dbeill in Ge- 
nossenschoft veräbter Diebsthle, so- 
dann wegen zwel Diebstahlsversuchen, 
mittelbarer Urbeberschaft bei elnem 
Diebstahl, gewerbsmäßiger Parthlere= 
rel an mehreren Dlebstählen anderer, 
endlich wegen Ehebruchs, unter Ein- 
rechnung eines Theils des erstandenen 
Arrests, noch zu einer fünfjehn und
	        
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