Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

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b) Dikret an sean:tliche Oberämter, betreffend die Umlage des ersten and zweiten Drittheils 
an der Jahres-Steuer von 1832. 
In Gemäßheit der Verordnung vom 
22. Juni d. J. (Staats- und Reg. Bl. 
Nro. 35. S. zo6) und des Gesetzes von 
demselben Tage (Staats= und Reg. Bl. 
ebendaselbst), wornach die dirckte Steuse 
in dem bisherigen Betrage auf die oler 
ersten Menate, sodann auch für das zweite 
Drittheil des Etat= Jahres 16-2 auf Ab- 
Technung künftiger Verwilligung erhoben, 
ursd die hlenach einzuheben. Summe von 
uboo## fl. repartirt und zum Einzuge 
gebracht werden soll, wird den Kdniglichen 
Oberämtern in Folge gedachten Reseripts 
zu erkennen gegeben, daß die Stadt= und 
Amts-Cerporationen die in dem anliegen- 
den Verthellungs = Plan ausgeworfenen 
Quoten zu übernehmen haben. 
Da es für die Erhaltung der Ordnung 
in dem Staatsbaushalt und für die Be- 
streitung der Staats = Bedürfnisse von 
großer Wichtigkeir und dringend nothwen- 
dig ist, daß die Steuergelder aufs die Ver- 
fallzeit eingeliefert werden, besonders da 
bievon vor der Hand auch noch die Ver- 
sorgung der den Ständen bereits übergebe- 
r#en Schulden-Zahlungs-Kasse abhängt; 
so wird den Kbnigl. Oberämtern aufgege- 
ben, nicht nur die Subrepartiiion fogleich 
anzuordnen, sondern auch solche Einleitun-= 
ten zu treffen, damit die von Zeit zu Zeit 
verfallenen Monst = Raten jedesmal zur 
Staats-Kasse unfehlbar eingeliefert, und 
zu diesem Ende wegen des Steuer-Einzuges 
zweckmähige Anordnungen getrossen wer- 
den. 
Webei übrigens die Königl. Oberämter 
auf die wegen der Umlage und des Ein- 
zuges der Steuern unterm :#. Juni 1819 
(Staats= und Regierungs-Blart Nro. 39) 
ergangene Verordnung bingewiesen werden. 
Stuttgart den 3. August 2#620. 
Auf böchsten Befehl. 
Jééger.
	        
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