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b) Dikret an sean:tliche Oberämter, betreffend die Umlage des ersten and zweiten Drittheils
an der Jahres-Steuer von 1832.
In Gemäßheit der Verordnung vom
22. Juni d. J. (Staats- und Reg. Bl.
Nro. 35. S. zo6) und des Gesetzes von
demselben Tage (Staats= und Reg. Bl.
ebendaselbst), wornach die dirckte Steuse
in dem bisherigen Betrage auf die oler
ersten Menate, sodann auch für das zweite
Drittheil des Etat= Jahres 16-2 auf Ab-
Technung künftiger Verwilligung erhoben,
ursd die hlenach einzuheben. Summe von
uboo## fl. repartirt und zum Einzuge
gebracht werden soll, wird den Kdniglichen
Oberämtern in Folge gedachten Reseripts
zu erkennen gegeben, daß die Stadt= und
Amts-Cerporationen die in dem anliegen-
den Verthellungs = Plan ausgeworfenen
Quoten zu übernehmen haben.
Da es für die Erhaltung der Ordnung
in dem Staatsbaushalt und für die Be-
streitung der Staats = Bedürfnisse von
großer Wichtigkeir und dringend nothwen-
dig ist, daß die Steuergelder aufs die Ver-
fallzeit eingeliefert werden, besonders da
bievon vor der Hand auch noch die Ver-
sorgung der den Ständen bereits übergebe-
r#en Schulden-Zahlungs-Kasse abhängt;
so wird den Kbnigl. Oberämtern aufgege-
ben, nicht nur die Subrepartiiion fogleich
anzuordnen, sondern auch solche Einleitun-=
ten zu treffen, damit die von Zeit zu Zeit
verfallenen Monst = Raten jedesmal zur
Staats-Kasse unfehlbar eingeliefert, und
zu diesem Ende wegen des Steuer-Einzuges
zweckmähige Anordnungen getrossen wer-
den.
Webei übrigens die Königl. Oberämter
auf die wegen der Umlage und des Ein-
zuges der Steuern unterm :#. Juni 1819
(Staats= und Regierungs-Blart Nro. 39)
ergangene Verordnung bingewiesen werden.
Stuttgart den 3. August 2#620.
Auf böchsten Befehl.
Jééger.