seines Baters, fo wie wegen thaͤtlicher
Wldersetzlichkeit gegen die Schaarwache,
unter Beruͤcksichtigung der in beiderlel
Beziehungen ihm zur Selte stehenden
besondern Milderungs-Gründe, neben
Erstattung der Haftz, Azungs-, und Un-
tersuchungo Kollen zu olermonatli-
cher Festungs-Arbelts-Strafe verur-
theilt.
Am 28. August ist:
10. der Gemeinde Rath und gewesene
Buͤrgermeister, Jeserh Eyth, von
Binsdorf, Oberamts Sulz, wegen ge-
führter Nebenrechnung, Veruntreuung
des Gemelnde= Vermbgens, verbunden
mit Rechnungs = Fälschung, versuchter
Bestechung und Dienst = Nachläßigkelt,
neben der Entfernung aus dem Gemein-
de Rath und Unfähigketts-Erkld=
rung zu Bekleidung eines bffent-
lichen Amtes und der Verbindllchkel#t
zu Tezahlung elnes angemessenen Theils
an den Unitersuchungzs--Kosten mit drei-
wochiger Incarceration belegt, auch
wegen Erstattung des Schadens das Ge-
eignete verfuͤgt;
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11. der vormalige Buͤrgermeister Lorenz
Herrmann, von Friedingen, Oberamts
Tuttlingen, wegen Unordnung in seiner
Amtsführung und hlerdurch veeschulde-
ten Kassen-Rests, sodann wegen Pfeg-
Schwarz,
schafts. Rests, neben der Verbindlichkeit
zum Erfatz der gesetzten Reste und der
Zinse von Zeit der Remanets-Llquida-
tlon an, so wie zu Erstattung sämtlicher
Untersachungs-Kosten, zu reiwochb
ger . Incarceration veruriheilt, und zu
Beklekdung elnes bffentlichen
Amtes für unfébig erklärt worden.
An demselben Tage wurde ver-
urtheilt:
4 der gewesene Schultbelß , Johannes
von Zimmern unter der
Burg, Oberamis Rotiweil, wegen grbß-
tentheils in amtllcher Eigenschaft miiielst
Verfölschung mehrerer Unmterpfandszettel
und Obligationen bewirkter-. betrügerischer
Aufnahme einer beträchtlichen Summe
von Kapltallen, in Betracht des hier-
durch gestifteten nicht unbedeutenden Scha-
dens, neben der Verbindlichkeit zu Er-
stattung seiner Haft= und sämtlicher Un-
tersuchungs-Kosten, so wie des vollen
Schadens, zu zweljähriger Zuchthaus-
Strofe;
13. der Serlbent Johann Georg Fkeisch-
Fauer, von Meutlingen, wegen zweier
war ersten und ersetzten Diebstähle,
wovon jedoch einer die zum gesetzlichem
Begriff eines großen Diebstahls erfor-
derliche Summe weit uͤberstelgt, neben-
der Werbindlichkelt zum Ersatz seiner
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