Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

1.) Bei den Hexbst-Anstalten ist die 
moͤglichste Sparsamkeit zu beobachten. 
Es sollen daher für den Elnzug der 
Wein-Gefälle nicht mehrere Offieianten 
angenommen, auch nicht mehrere Kel- 
tern und Keltern-Béume ausgerüstet 
werden, ls das Bedürfniß unerlößlich 
fordert. 
.) In denjenigen Orten, wo wegen zu 
geringen Ertrags der Weinberge keine 
bffentliche Kelter aus geruͤstet wird, ist 
in der Regel der Zebente nach vor- 
beriger pflichtmäbigen Schitzung in 
Geld nech den mittlern Kerbst. Prei- 
sen elnzuziehen, und- oir diiche 
Geld-Betrag im Nachherbst-Berichte 
anzuzeigen. Wenn aber- ##e Wein- 
berge, Beliter, dle Nayural: Zehent= 
rächung vori#e en würden, so ist nach 
Beschi#fetthert er Umstaͤnde der Ze- 
hente 
5:5 
#a) entwedfs pen#dem. Vorlot vach der 
Eiche, von dem Druck hingegen 
nach elner unparthejischen Schsgung 
einzuziehen, oder es ist 
b) der Zehentt nach Rauem. #u- neh- 
men, und zum Auerressen des 
Weines eine Privat: Trotte zumier 
then, 
5.), Dle jaͤhrlichen Gefell? an Voden- 
Beet= und Gältweinen müssen in den 
** 1: 
dei Keltrern abzugeben. 
Regel, und in so welt es nur immer 
seyn kann, in Natur gereicht werden. 
Wenn aber die Weinberg-Besttzer in 
allen ihren Welnbergen ulcht so vlel 
Wellrerlesen, als ihre herrschaftliche 
Schuldigkelt an Wein beträgt; so 
dürfen diese den Werth ihrer Wein- 
schuldlakelt in- den mittlern Herbst- 
Preisen in Geld bezablen. Durchaus 
unbeminelten Gefällpßlchtigen bingegen 
ist der Natuxal- Betrag ibrer Bo- 
den: und Gältweln, Schuldigkeit vor 
der Haßd In den Ausstand zu schrei- 
ben, und in Gemäßbeit der General= 
Vorordnung · vom 26. Muͤrz 1819 
(Staats = und Regierungs = Bloatt 
Seite -140) das weltere zu beob- 
achten. . 
*XV und Teaawtine, so wie dle 
Besoldungen und Pensionen der welt- 
lichen und gelstlichen Dlener auf dem 
Lande, sind mit z Theilen Vorlaß 
und mit Thelo Druck, in so ferne 
die Gesälle eines Kameral Bezirks 
Jug pallgändiger. Berich#igung dersel- 
ben hinrelchen, ohne Ausnahme unter 
Wenn ober 
dle Gefälle eines Kameralamts-Be- 
zloks zu vollstänviger Berichtigung die- 
ser Abgaben nicht hinreichen; so flnd 
zuobrderst Gültem und Tagwelne ganz
	        
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