1.) Bei den Hexbst-Anstalten ist die
moͤglichste Sparsamkeit zu beobachten.
Es sollen daher für den Elnzug der
Wein-Gefälle nicht mehrere Offieianten
angenommen, auch nicht mehrere Kel-
tern und Keltern-Béume ausgerüstet
werden, ls das Bedürfniß unerlößlich
fordert.
.) In denjenigen Orten, wo wegen zu
geringen Ertrags der Weinberge keine
bffentliche Kelter aus geruͤstet wird, ist
in der Regel der Zebente nach vor-
beriger pflichtmäbigen Schitzung in
Geld nech den mittlern Kerbst. Prei-
sen elnzuziehen, und- oir diiche
Geld-Betrag im Nachherbst-Berichte
anzuzeigen. Wenn aber- ##e Wein-
berge, Beliter, dle Nayural: Zehent=
rächung vori#e en würden, so ist nach
Beschi#fetthert er Umstaͤnde der Ze-
hente
5:5
#a) entwedfs pen#dem. Vorlot vach der
Eiche, von dem Druck hingegen
nach elner unparthejischen Schsgung
einzuziehen, oder es ist
b) der Zehentt nach Rauem. #u- neh-
men, und zum Auerressen des
Weines eine Privat: Trotte zumier
then,
5.), Dle jaͤhrlichen Gefell? an Voden-
Beet= und Gältweinen müssen in den
** 1:
dei Keltrern abzugeben.
Regel, und in so welt es nur immer
seyn kann, in Natur gereicht werden.
Wenn aber die Weinberg-Besttzer in
allen ihren Welnbergen ulcht so vlel
Wellrerlesen, als ihre herrschaftliche
Schuldigkelt an Wein beträgt; so
dürfen diese den Werth ihrer Wein-
schuldlakelt in- den mittlern Herbst-
Preisen in Geld bezablen. Durchaus
unbeminelten Gefällpßlchtigen bingegen
ist der Natuxal- Betrag ibrer Bo-
den: und Gältweln, Schuldigkeit vor
der Haßd In den Ausstand zu schrei-
ben, und in Gemäßbeit der General=
Vorordnung · vom 26. Muͤrz 1819
(Staats = und Regierungs = Bloatt
Seite -140) das weltere zu beob-
achten. .
*XV und Teaawtine, so wie dle
Besoldungen und Pensionen der welt-
lichen und gelstlichen Dlener auf dem
Lande, sind mit z Theilen Vorlaß
und mit Thelo Druck, in so ferne
die Gesälle eines Kameral Bezirks
Jug pallgändiger. Berich#igung dersel-
ben hinrelchen, ohne Ausnahme unter
Wenn ober
dle Gefälle eines Kameralamts-Be-
zloks zu vollstänviger Berichtigung die-
ser Abgaben nicht hinreichen; so flnd
zuobrderst Gültem und Tagwelne ganz