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Vergebens, neben der Verbindlichkelt
zum Ersaztz des gestifteten Schadens, so
weit dies nicht berelts gescheben ist, und
Verfaͤllung in saͤmtliche Kosten, eine
Festungs- Arbeitsstrafe von einem
Jahre und acht Monaten erkannt;z
ferner wurden:
4. die bel dem Oberamtsgerichte Ravens-
burg in Untersuchung gekommenen In-
quisiton:
a) Magdalena Delgendesch, von Hal-
bertshofen, im Königreich Balern, wegen
vler zwar kleiner und ersetzter, aber in
Genossenschaft verübter Diebstähle,
welche zugleich deren zweiten Diebstahl im
vechtlichen Sinne bilden, so wie wegen
versuchter Theflnahme an zwel kleinen
Dlebstählen, sodann wegen kandstrelche-
rel und Bertelns, endlich wegen frechen
und beharrlichen Lägens und bdugnens
vor Gericht, zu achtmonatlicher
Juchtbausstrafe zu Ludwlgsburg;
b) Otillla Kohler, von Behllugen
im Könlgreich Baiern, wegen gleicher
Vergehen zu ftebenmenatlicher
Juchthausstrafe zu Markgröningen ver-
urtbellt, wobel zugleich bestimme wurde,
daß von jedem der beiden Inquissten
ein angemessener Theil der Kosten äber-
nommen, auch dieselbe nach erstandener
LHuchchausstrafe, unter Strafbedrohung
auf den Wiederbetretungsfall, aus den
Kdalgl. Staaten ausgewiesen und an
das Kdnigl. Balerische Landgericht Urs-
berg eingellesert werden sollen.
Am g. Oktober ist:
5. gaegen die ledige Agnes Eccard, von
Erblereute, welche zu Biberach in Ver-
haft und Untersuchung kam, wegen fort-
gesetzten llederkichen Lebenswandels und
mehrjähriger Landstreicherei, neben Zu-
scheldung sämellcher Kosten, vier= und
elnbalbmeonatliche JZuchthausstrefe
zu Markardigen, und nachherige Ein-
[perrung in dem Zwangs-Arbeltshause
zu Ulm ble zu erprobter Besserung, we-
ugstens aber auf die Dauer ven sechs
Meonaten, erkannt, und dabel verord-
net worden, die Eccard nach ihrer Ent-
lassung aus dem Zwaengs-Arbeitshause
unter strenge ortspolljelliche Aufsicht zu
seten.
Am 12. Oktober wurden ver-
urthellt
6. der bei dem Oberamtsgerichte Gbppin-
gen in Untersuchung gekommene Johan=
nes Hübsch, Küser zu Ar hausen, we-
gen kleinen, aber wlederholten Betrugs,
wegen kleinen und einfachen Diebstahls,
so wie wegen wlederholten Vagitens,
neben Verfaͤllung in den Kesten= und
und Schaden-Ersatz zu ein- und ein-