Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Ott, von Blaubeuren, wegen acht klel- 
ner, einfacher und großen Theils resti- 
tuirter Diebstaͤhle, welche den dritten 
Ruͤckfall der Inquisitin begruͤnden, so- 
dann wegen Unterschlagung, unzuͤchtigen 
Lebens und Landstreicherei, neben dem 
Kosten- und Schadens-Ersatz zu ein- 
jhriger Zuchthausstrafe zu Ludwigs= 
burg mit Willkomm, und zu nachheri- 
zer Elnsperrung in einem Zwangs-Ar- 
beitshause bis zu erprobter Besserung, 
aber wenigstens auf die Dauer von 
einem palben Jahre verurtheilt. 
Am 31. Oktober wurden ver- 
urtheilt: 
16. auf die von dem Oberamtegerichte 
Soulgan vorgenommene Untersuchung" 
Cark Bücheler, vormallger Heiligen- 
pfleger zu Herbertingen, wegen durch 
Kassen= Eingriffe gesetzten bedeutenden 
Kassenrests und damit concurrirender, 
durch vorsätzlich unterlassene einnahmllche 
Verrechnung eines abgelbsten Capitals 
verübter Fälschung, neben Unfaͤhigkelis- 
Erklaͤrung zu Bekleidung eines oͤffent- 
lichen Amtes und Verfällung in die Un- 
tersuchungs-Kosten, so wie zum Ersatz 
der Restsumme samt Jinsen, vom Tage 
2 
der Anerkennung des Rests an, j# 
dreijäbriger Zuchthaus-Strafe zu 
Gotteszell; 
11, der bel dem Oberamtsgerichte Leutkirch 
in Unecersuchung gekommene Anton 
Herrmann, veon Thannheim, wegen 
versuchter Wilderei und unter lebensge- 
fährlicher Drohung gegen einen Forst- 
diener verübter gewaltsamer Wlderset- 
lichkeit, ferner wegen Gewehr-Verhel#mn, 
lichung, neben Zuscheldung sämtlicher 
Kosten und Confiskation seiner Gewehre, 
in achtmonatlicher Festunge-Arbeitz- 
strafe, se wie zu einer Geldbuße von 
20 Pfd. Heller und zwei kleines“ 
Frevelnz * 
18. auf die bei dem Oberamtsgerschte Ro- 
vensburg State gehabte Untersuchung, 
Johannes Steinbach, von Rurrrechts- 
brugg, wegen Wanderbuchs-Fälschung 
und wiederholter Landstreicherel, neben 
Verfällung in die Untersuchungs-Kosten, 
zu zwelmonatlicher Festungs= Ar 
beitsstrafe und nachheriget Einsperrung 
in einem Zwangs-Arbeltshause bis zu 
erprobter Besserung, wenigstens eber 
auf die Dauer von sechs Mons“ 
ten.
	        
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