und specielle Fragen mit elnander derbun-
den werden.
Ein besonderer Gegenstand. der schrift-
Iben Prüfung ist die Ausarbeltung eines,
DrobeJ Aufsatzes (Art. XIV. f.).
Art. VI.
Wahl der Fragen.
Die Wahl der Fragen und das DThema
m dem ebengedachten Aufsatze bleibt zwar
dem Ermessen der Examlnatoren überlass
sen; jedoch sind die zur schriftlichen Be-
antwertung bestimmten Fragen, so wie je-
nes Thema, vor der Prüfung dem Justiz=
Ministerium verschlossen vorzulegen. ·
Hlerbei baben die Dräfungs.= Cemmiftt
rien sich über die zur gemelauschaftlichen
Berathung. geeigneten Gegenstände., na-
mentlich über die Verthellung der Fächere
über die Wahl der zur schriftlicheo Be-
antwortung vorjulegenden Fragen, und
über die Aufgabe des schriftlichen Probes
Aufsades, im Voraus zu nereinigen.
Art. VL
EIILEIIIII
So weit es unbeschadet der- erhslttul.:
mß#3 vollständigen Prüfung der einzeluen
Cordidaten geschehen kann, Ist daranf Be-
dacht zu nehmen, daß besonders bei ven
schriftlichen Fragen in den Materien abge-
wechselt werde, damit nicht ebenpleselke#n-
6#7
Fragen In mehreren Präfungen nach elus
ander vorkommen. Auch ist zu verhäten,
daß nicht durch beständige Uebergehung ge-
wisser Matersen Anlaß zu deren Vernachs
lßigung im Studium gegeben werde.
Art. VII.
Zortsetduns-
Bei der schriftlichen Hrüfung find die
Fragen aus dem Römischen Rechte
In Hateinischer Sprothe aufzug eben
und zu beamtworten.
innen den nächsten drel Jehren ven
Bekanntmachung gegenwärtiger Verord--
Fühs## bleibt es jedoch den Candldaten
noch freigsstelle, b -f pel schrifeticher Bes
autwortung der auf 'das. Römssche Recht
sich bezlehenden Fragen sich der sateinischen
aver der. dautschen Sprache bedlenen wollen ·
ket. F.
nktun. Verashme der Prũüfuns.
Einberufuns der Candldaten.
Sind auf die angegebene Weise die uhe
thlgen Vorberejtungen getreffen; sohat der
Kanzlel:W#lrektor des Ober-Tribunals die
#Umtlichelt uune Peüfung zugelassenen Can-
vivaten „nach= vorgängiger Auftage bei dem
Jastiz-Ministerlum auf elne bestimmte Zelt
## Escheinen in der Kanzlel des Ober=
Arlbanals., Bebufs der wirklichen Vor-
aiahme denr Dr##fung und zuni#chst der