Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1820. (15)

Traub, so wie wegen Anthells an min- 
der bedeutenden Verwundungen anderer 
Personen, neben der Verbindlichkelt zum 
Ersatze der Kur-und Arrest-, se wie 
4 der Untersuchungs-Kosten, unter Vor- 
behalt eines Strafzusatzes für den Fall, 
wenn die Verwundung des Traub den 
Tod desselben oder einen bleibenden be- 
deutenden Schaden zur Folge haben 
sollte, elne selner kbrperlichen Beschaf- 
fenheit angemessene viermonatliche 
Festungsstrafe zuerkannt. 
Am 33. November wurden: 
a1. Die zu Ludwlgsburg in Verhaft ge- 
kommenen Inquisiten: 
a) Anton Höner, von Sbnek, Ober- 
amts Gaildorf, wegen in verabredeter 
Werbindung verübten großen Dieb- 
stabls an Koͤniglichem Eigenthum mit 
achtmonatlicher, und 
b) Georg Michsel Fasel, von Horla- 
chen, Oberamts Galldorf, wegen des 
nämlichen Verbrechens mit sechs- 
657 
monatlicher Festungsstrafe belegt;. 
auch jedem seine eitzenen Arrest= und 
Azungs-, so wie dle Hälfte der Un- 
tersuchungs-Kosten zugeschieden, und 
der Ersatz des Schadens unter solida- 
rischer Verbindlichkeit auferlegt. 
Anm 29. Novembder wurde: 
13. gegen Christkan Gottlob Sessenhel- 
mer, von Bletigheim, Oberamts Beslg= 
belm, wegen Entweischung aus der wider 
ihn angeordneten polizellichen Aufssche, 
wegen Betrugs und Betrugs-Versuchs, 
auch Vagabundltat, neben Zuscheldung 
seiner Arrest = Azungs= und Untersu- 
chungs-Kosten eine dreimonatliche 
Zuchthausstrafe und nachherlge wenig- 
stens zweimonatliche Einschließung 
in ein Zwangs-Arbeitshaus erkannt. 
An demselben Tage wurde: 
15. der resignirte Schultheiß und nachhe- 
rige Gemelnderath, auch Wallenrichter 
und Feldumergänger Philipp Steeg- 
mäller, von Frankenbach, Oberamts 
Hellbronn, wegen absichtlicher Fertlgung 
unrichtiger Holz-Werstelgerungs-Proto- 
kolle und Führung von Neben= Rech- 
nungen mit dem nun verstorbenen Bür- 
germeister Weidenmann, wedurch thells 
eigene Zechen des Steegmüller und 
Weldemmann, thells andere gesetzwidrige 
und unpassserliche Ad#gaben gedeckt wor- 
den sind, auch wegen unerlaubten Kau- 
fens von Communholz, von seinen Aem- 
tern entsetzt, zu fernerer Bekleidung 
eines Ssfentlichen Amtes für un fähig er- 
klärt, und daneben bei den dem Ingulsi- 
ten zu Statten kommemen Milderungs= 
Gründen, auch in Räücksicht selpcs bohen 
Alters und seiner dedurch herbei gefuͤhr- 
2
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.