C. Baupolizei. § 124. 665
Kreisordnung übertragenen, bezw. noch weiter gesetzlich zu übertragenden
Geschäfte der allgemeinen Landesverwaltung die
Bauinspektoren durch Vermittelung ihrer vorgesetzten Dienstbehörde
in Anspruch zu nehmen. Die genannten Beamten
haben für die im allgemeinen staatlichen Interesse von ihnen
zu vollziehenden Verrichtungen der gedachten Art, für welche
sie bisher eine besondere Vergütung aus der Staatskasse nicht
zu erhalten hatten, auch die Gewährung einer solchen aus
Kommunalmitteln nicht zu beanspruchen. Dagegen erscheinen
die Bauinspektoren nicht verpflichtet, den Amtsvorstehern und
städtischen Polizeiverwaltungen für die von diesen zu erteilenden
Bauerlaubnisse unentgeltlich ihren Beirat zu leihen.1) Die entstehenden
Kosten werden von denjenigen zu zahlen sein, welche
zur Tragung der sächlichen Kosten der betr. Polizeiverwaltung
verpflichtet sind.?) Im übrigen haben die Königl. Baubeamten
in Angelegenheiten der Baupolizei, auch wenn bei diesen ein
Privatinteresse als beteiligt anzusehen ist, keinen Anspruch auf
Zahlung von Tagegeldern und Reisekosten.)) In Betreff der Verantwortlichkeit
der Beamten der Hochbauverwaltung
für die Sicherheit der Baukonstruktion vgl. Mst Erl. vom
17. November 1903, MstBl. S. 267. Von der Mitwirkung der
Staatsbaubeamten bei der Ausübung des Aufsichtsrechts in Bausachen
handelt insbesondere auch der MstErl. vom 11. Juli 1896,
Pr BWl. 17 439.
Die Regierungspräsidenten haben die richtige Ausführung
der durch die Erlasse des M. d. ö. A. vom 23. Juni 1900 und
16. Oktober 1899 getroffenen Anordnungen durch örtliche
Revisionen überwachen zu lassen. Zu diesem Zwecke sollen die
mit den Geschäften der Baupolizei betrauten Verwaltungsdezernenten
und die technischen Refe renten alljährlich eine
Anzahl von Ortschaften besuchen. Daneben haben die
Landräte die Aufgabe, die Tätigkeit der ihnen unterstellten
Polizeibehörden auf dem in Rede stehenden Gebiete zu kontrollieren.4)
1) Dienstanweisung für die Bau- 2) MstErl. vom 30. Januar 1882,
Inspektoren der Hochbauverwaltung MstBl. S. 26.
vom 1. Dezember 1898 und vgl. Entsch 4) MstResk. vom 8. November
des O. 5 76. 1901, Mst Bl. S. 251.
2) Mst Erl. vom 11. Dezember 1875,
MstBl. S. 285.