148 Zur bayerischen Subhastationsordnung.
der Zusammenstellung mit „Behörde“ klar hervorgeht,
Gewalt anthun, wenn man den Verwalter, mag er in
einem Vollstreckungs= oder in einem Konkursverfahren
aufgestellt sein, als solchen bezeichnen will. Eine amtliche
Eigenschaft erlangt der Verwalter um deswillen
allein nicht, weil er von einem Gerichte, also einer Behörde
verpflichtet und autorisirt ist, und es ist ein Irrthum
anzunehmen, daß jeder der seitens eines „Organs
staatlicher Verwaltung“ zu irgend einer Thätigkeit innerhalb
eines Verfahrens berufen wird, dadurch selbst zum
„Organ staatlicher Verwaltung“ würde'). Konsequenterweise
müßte man von diesem Gesichtspunkte aus nicht
nur denjenigen, der zur Aufsicht oder Verwahrung beschlagnahmter
Objekte aufgestellt ist, nicht nur den statt
eines Gerichtsvollziehers versteigernden Auktionator (§ 726
der CPO.), sondern sogar denjenigen, welcher den Strichstermin
ausgeschellt oder während desselben ausgerufen
hat, als Beamten im Sinne des Gesetzes erachten. Diese
sonderbaren Konsequenzen weisen gleichfalls darauf hin,
daß der Gesetzgeber den Ausdruck „Beamter“ im gewöhnlichen
Sinne des Worts genommen hat. Auch in
den Vorschriften über die Führung des Auslagenregisters,
wie sie dem bezüglichen Formulare vorgedruckt sind
(J. Bl. 1879 S. 1379), sind Honorar und sonstige Ansprüche
des Verwalters nicht als Gerichtsauslagen auf-»)
Vol. auch Krech und Fischer, Komm. z. pr. Subh.H.
1. Aufl. S. 602 Note 20 zu § 142, welche die Ausgabe des Verwaliters
als „Staatsamt im weiteren Sinne des Wortes“ auffassen
wollen. „Der Verwalter darf als ein Organ bezeichnet
werden, welches kraft Amts, ohne Vertreler oder Rechtsnachfolger
elner der Parteien zu sein, Rechte bes Schuldners ausübl, um
dadurch den staatlichen Rechtsschutz verwirklichen zu helfen.“
S. jedoch R.--Urth. v. 19. März 1889, Entsch. in Straff. XIX 85,
wo zutrefsend hervorgehoben ist, daß der Konkursverwalter nicht
Beamter ist, weil er kelne öffentlichen, sondern blos private Zwecke
verfolgt.