Full text : Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Persönliches  Erscheinen

Vertretung  durch  freiwillig  Bevollmächtigte  zulässig
  ist,  gibt  es  zahlreiche  Ausnahmen.  Diese
bestehen  teils  nur  für  gewisse  Angelegenheiten,
wie  die  Eheschließung  (s.  d.),  teils  für  das  betreffende
  Verfahren  überhaupt.  Das  letztere
gilt  namentlich  für  den  Strafprozeß,  in
welchem  eine  wirkliche  Vertretung,  abgesehen
von  der  eines  Privat=  und  eines  Nebentlägers,
grundsätzlich  unbekannt  ist  und  von  einer  solchen
nur  in  den  Ausnahmefällen,  wo  ein  p.  E.  des

Beschuldigten  in  der  Hauptverhandlung  nicht

notwendig  ist,  gesprochen  werden  kann,  also
im  Verfahren  gegen  Abwesende  (St  PO.  SS  322,
324,  328,  474).  Im  Zivilprozeß  -  das
Recht  der  Parteien,  sich  vertreten  zu  lassen,  gemäß
  §  157  Z  PO.  durch  die  —  nur  zugunsten
der  Rechtsanwälte  und  der  sog.  Prozeßagenten
(vgl.  wegen  dieser  außer  dem  Abs.  4  des  §  157
in  der  Fassung  des  G.  vom  1.  Juni  1909—  Ro#Bl.
475  —  noch  die  Vf.  vom  25.  Sept.  1899  —.  JMl.

272)  ausgeschlossene  —  Möglichkeit  der  Zurückweisung

  von  Bevollmächtigten,  denen  die  Fähigkeit
  zum  geeigneten  Vortrage  mangelt,  oder
die  das  mündliche  Verhandeln  vor  Gericht
geschäftsmäßig  betreiben,  beschränkt,
seits  teilweise  zugleich  eine  Pflicht,  nämlich  soweit

  der  Anwaltzwang  (s.  Rechtsanwältel)  —

reicht.  Es  kann  indessen  das  Gericht  stets  das
p.  E.  einer  Partei  (nicht  auch  ihres  Bevollmächtigten,

  wohl  aber  ihres  gesetzlichen  Ver-Verhandlung
  zur

treters)  in  der  mündlichen
Aufklärung  des  Sachverhältnisses  (Z3P.  S  141),

ferner  zum  Zwecke  eines  Sühneversuchs  (§  206.

Abs.  2)  und  als  vorbereitende  Anordnung  im
Verfahren  vor  den  Amtsgerichten  (§  501  Nr.  5,

Wie  in  der  Fassung  des  G.  vom  1.  Juni  1909)  anordnen.

  Erzwingbar  ist  jedoch  das  Erscheinen  nicht,
außer  in  Ehesachen  (§  619  Abs.  3)  und  in  Kindschaftssachen
  (§  640  Abs.  1,  §  641  Abs.  1).  Welche
Folgen  aus  dem  Nichterscheinen  zu  ziehen  sind,  ist
Sache  der  freien  Beweiswürdigung.  Im  Entmündigungsverfahren
  ist  mehrfach  die  persönliche
Anwesenheit  des  zu  Entmündigenden  oder  Entmündigten
  vorgeschrieben  (886.  54,  671,  679  Abs.  4).
Außerdem  wird  noch  ein  p.  E.  dadurch  erforderlich,
  daß,  soweit  nicht  nach  §5  Ec  3PO.  für  die
hier  genannten  Eximierten  eine  Ausnahme  zugelassen
  ist,  wie  durch  die  K  O.  vom  15.  Sept.
1836  (s.  Eid  III),  der  Eid  von  dem  Schwurpflichtigen
  in  Person  geleistet  werden  muß
(§  478).  Im  Verfahren  der  freiwilligen
Gerichtsbarkeit  können  sich
teiligten  durch  Bevollmächtigte  vertreten  lassen,
das  Gericht  kann  jedoch  stets  ihr  p.  E.  anordnen

(&6G.  §&  13;  Pr  FGG.  Art.  1),  was  hier  bedeutet:

  einen  Bevollmächtigten  für  den  Ausgebliebenen
  nicht  zulassen.  Ausnahmen  finden
von  der  ersteren  Befugnis  indessen  mehrsach
statt,  weil  die  Vertretung  entweder  infolge
besonderer  Vorschriften  (wie  bei  der  Errichtung
oder  Zurücknahme  letztwilliger  Verfügungen,

andererdie

  Be-261



welche  das  Verhandeln  vor  Gericht  geschäftsmäßig
  betreiben,  und  es  kann  ferner,  wenn  das
Einigungsamt  angerufen  worden  ist,  der  Vorsitzende
  zur  Einleitung  der  Verhandlung  und
in  deren  Verlauf  an  den  Streitigkeiten  beteiligte
Personen  unter  Androhung  einer  Geldstrafe
bis  zu  100  .K  vorladen  GewG6.  g8  31,  66;
KimGG.  88  16,  17).  Im  Disziplinar-6r
  erfahren  gegen  Richter  und  in  dem  gegen
nicht  richterliche  Beamte  kann  sich  der  in  der
mündlichen  Verhandlung  nicht  erscheinende  Angeschuldigte
  durch  einen  Rechtsanwalt  vertreten
lassen.  Dem  Disziplinargerichte,  der  Disziplinarbehörde,
  steht  es  jedoch  jederzeit  zu,  das  p.  E.
des  Angeschuldigten  unter  der  Warnung  anzuvordnen,
  daß  bei  seinem  Ausbleiben  ein  Verteidiger
  zu  seiner  Vertretung  nicht  werde  zugelassen
  werden  (Disziplinargesetze  vom  7.  Mai
1851  —  GS.  218  .—  §T  32  und  vom  21.  Juli  1852
—  GS.  465  —  5  33.  Hält  ein  Schiedsgericht
für  Arbeiterversicherung  das  p.  E.  eines  Beteiligten
  in  der  mündlichen  Verhandlung  für
angemessen,  so  hat  es  demselben  zu  eröffnen,
daß  aus  seinem  Nichterscheinen  ungünstige
Schlüsse  für  seinen  Anspruch  gezogen  werden
können  (V.  vom  22.  Nov.  1900  —  RGl.  1017
·  §11sowieLrlvom18usle05
und  4.  Aug.  1906  —  HMl.  6,  298).  Das
gleiche  gilt  für  das  RVA.  nach  V.  vom  19.  Okt.
1900  §  33  Abs.  1  (Rl.  983),  sowie  in  dem
Verfahren  vor  Ee#n  Schiedsgerichten  zur  Entscheidung
  von  Knappschaftsangelegenheiten  (V.

vom  29.  Nov.  1907  —  (6S.  301  —  §  10
Abs.  2).  In  dem  Verfahren  vor  dem  Oberschiedsgericht
  in  Knappschaftsangelegenheiten

geht  die  Eröffnung  dahin,  daß  im  Falle  des
Auebleibens  nach  Lage  der  Akten  werde  entschieden

  werden  (V.  vom  30.  Nov.  1907
G.—.  312  12  Abs.  1).  Der  Vorsitzende  des
Schiedsgerichts  für  Arbeiterversicherung  kann
serner  auch  ohne  vorausgehenden  Beschluß  des
Schiedsgerichts  das  p.  E.  eines  Beteiligten
zur  mündlichen  Verhandlung  anordnen  (M.
vom  22.  Nov.  1900  §  17  Abs.  2).  In  dem  Verjahren
  vor  den  unteren  Verwaltungsbehörden
nach  §§  57—64  Inv  BG.  erfolgt  die  Ladung  des
Rentenbewerbers  oder  seines  gesetzlichen  Vertreters
  mit  dem  Hinweise,  daß  im  Falle  des
Nichterscheinens  eine  Begutachtung  des  Antrge
  nach  Lage  der  Akten  erfolgen  werde  (Anweisung
  vom  15.  Nov.  1908  —  HMhl.  369  —
Nr.  8),  ist  also  das  p.  E.  ebenfalls  nicht  unmittelbar
  erzwingbar.

II.  Nach  dem  LVG.  können  sich  im  Verwaltungsstreitverfahren
  die  Par-=teien
  —  auch  dic  als  solche  beteiligten  Beamten
und  Behörden  —  durch  Bevollmächtigte,  ohne
in  deren  Wahl  beschränkt  zu  sein,  vertreten
lassen.  Doch  kann  auch  hier  das  Gericht  Vertreter,
  welche,  ohne  Rechtsanwälte  zu  sein
(zugunsten  der  Prozeßagenten  besteht  keine

s.  Testamente  III)  oder  der  Natur  der  Einschränkung),  die  Vertretung  vor  dem  Ge-Sache
  nach,  so  z.  B.  bei  der  Ableistung  des  richte  geschäftsmäßig  betreiben,  zurückweisen,
Offenbarungseides  und  der  Übernahme  einer  wobei  eine  Anfechtung  dieser  Anordnung  nicht
Vormundschaft  (BGB.  8  8  2006,  1789),  unzu-  stattfindet  (§  73  Abs.  1,  2:  85  71  Abs.  1),  und  zur
lässig  ist.  Im  Verfahren  vor  den  Gewerbe=  Aufklärung  des  Sachverhöltnisses  in  der  mündund
  den  Kaufmannsgerichten  ist  die  lichen  Verhandlung,  nicht  also  auch  zum  Zwecke
Vertretung  zum  Teil  ausgeschlossen,  nämlich  des  Versuchs  einer  gütlichen  Beilegung  des
die  durch  Rechtsanwälte  und  durch  Personen,  Rechtsstreits,  und  nur  vor  das  Kollegium,  nicht