Persönliches Erscheinen
Vertretung durch freiwillig Bevollmächtigte zulässig
ist, gibt es zahlreiche Ausnahmen. Diese
bestehen teils nur für gewisse Angelegenheiten,
wie die Eheschließung (s. d.), teils für das betreffende
Verfahren überhaupt. Das letztere
gilt namentlich für den Strafprozeß, in
welchem eine wirkliche Vertretung, abgesehen
von der eines Privat= und eines Nebentlägers,
grundsätzlich unbekannt ist und von einer solchen
nur in den Ausnahmefällen, wo ein p. E. des
Beschuldigten in der Hauptverhandlung nicht
notwendig ist, gesprochen werden kann, also
im Verfahren gegen Abwesende (St PO. SS 322,
324, 328, 474). Im Zivilprozeß - das
Recht der Parteien, sich vertreten zu lassen, gemäß
§ 157 Z PO. durch die — nur zugunsten
der Rechtsanwälte und der sog. Prozeßagenten
(vgl. wegen dieser außer dem Abs. 4 des § 157
in der Fassung des G. vom 1. Juni 1909— Ro#Bl.
475 — noch die Vf. vom 25. Sept. 1899 —. JMl.
272) ausgeschlossene — Möglichkeit der Zurückweisung
von Bevollmächtigten, denen die Fähigkeit
zum geeigneten Vortrage mangelt, oder
die das mündliche Verhandeln vor Gericht
geschäftsmäßig betreiben, beschränkt,
seits teilweise zugleich eine Pflicht, nämlich soweit
der Anwaltzwang (s. Rechtsanwältel) —
reicht. Es kann indessen das Gericht stets das
p. E. einer Partei (nicht auch ihres Bevollmächtigten,
wohl aber ihres gesetzlichen Ver-Verhandlung
zur
treters) in der mündlichen
Aufklärung des Sachverhältnisses (Z3P. S 141),
ferner zum Zwecke eines Sühneversuchs (§ 206.
Abs. 2) und als vorbereitende Anordnung im
Verfahren vor den Amtsgerichten (§ 501 Nr. 5,
Wie in der Fassung des G. vom 1. Juni 1909) anordnen.
Erzwingbar ist jedoch das Erscheinen nicht,
außer in Ehesachen (§ 619 Abs. 3) und in Kindschaftssachen
(§ 640 Abs. 1, § 641 Abs. 1). Welche
Folgen aus dem Nichterscheinen zu ziehen sind, ist
Sache der freien Beweiswürdigung. Im Entmündigungsverfahren
ist mehrfach die persönliche
Anwesenheit des zu Entmündigenden oder Entmündigten
vorgeschrieben (886. 54, 671, 679 Abs. 4).
Außerdem wird noch ein p. E. dadurch erforderlich,
daß, soweit nicht nach §5 Ec 3PO. für die
hier genannten Eximierten eine Ausnahme zugelassen
ist, wie durch die K O. vom 15. Sept.
1836 (s. Eid III), der Eid von dem Schwurpflichtigen
in Person geleistet werden muß
(§ 478). Im Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit können sich
teiligten durch Bevollmächtigte vertreten lassen,
das Gericht kann jedoch stets ihr p. E. anordnen
(&6G. §& 13; Pr FGG. Art. 1), was hier bedeutet:
einen Bevollmächtigten für den Ausgebliebenen
nicht zulassen. Ausnahmen finden
von der ersteren Befugnis indessen mehrsach
statt, weil die Vertretung entweder infolge
besonderer Vorschriften (wie bei der Errichtung
oder Zurücknahme letztwilliger Verfügungen,
andererdie
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welche das Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig
betreiben, und es kann ferner, wenn das
Einigungsamt angerufen worden ist, der Vorsitzende
zur Einleitung der Verhandlung und
in deren Verlauf an den Streitigkeiten beteiligte
Personen unter Androhung einer Geldstrafe
bis zu 100 .K vorladen GewG6. g8 31, 66;
KimGG. 88 16, 17). Im Disziplinar-6r
erfahren gegen Richter und in dem gegen
nicht richterliche Beamte kann sich der in der
mündlichen Verhandlung nicht erscheinende Angeschuldigte
durch einen Rechtsanwalt vertreten
lassen. Dem Disziplinargerichte, der Disziplinarbehörde,
steht es jedoch jederzeit zu, das p. E.
des Angeschuldigten unter der Warnung anzuvordnen,
daß bei seinem Ausbleiben ein Verteidiger
zu seiner Vertretung nicht werde zugelassen
werden (Disziplinargesetze vom 7. Mai
1851 — GS. 218 .— §T 32 und vom 21. Juli 1852
— GS. 465 — 5 33. Hält ein Schiedsgericht
für Arbeiterversicherung das p. E. eines Beteiligten
in der mündlichen Verhandlung für
angemessen, so hat es demselben zu eröffnen,
daß aus seinem Nichterscheinen ungünstige
Schlüsse für seinen Anspruch gezogen werden
können (V. vom 22. Nov. 1900 — RGl. 1017
· §11sowieLrlvom18usle05
und 4. Aug. 1906 — HMl. 6, 298). Das
gleiche gilt für das RVA. nach V. vom 19. Okt.
1900 § 33 Abs. 1 (Rl. 983), sowie in dem
Verfahren vor Ee#n Schiedsgerichten zur Entscheidung
von Knappschaftsangelegenheiten (V.
vom 29. Nov. 1907 — (6S. 301 — § 10
Abs. 2). In dem Verfahren vor dem Oberschiedsgericht
in Knappschaftsangelegenheiten
geht die Eröffnung dahin, daß im Falle des
Auebleibens nach Lage der Akten werde entschieden
werden (V. vom 30. Nov. 1907
G.—. 312 12 Abs. 1). Der Vorsitzende des
Schiedsgerichts für Arbeiterversicherung kann
serner auch ohne vorausgehenden Beschluß des
Schiedsgerichts das p. E. eines Beteiligten
zur mündlichen Verhandlung anordnen (M.
vom 22. Nov. 1900 § 17 Abs. 2). In dem Verjahren
vor den unteren Verwaltungsbehörden
nach §§ 57—64 Inv BG. erfolgt die Ladung des
Rentenbewerbers oder seines gesetzlichen Vertreters
mit dem Hinweise, daß im Falle des
Nichterscheinens eine Begutachtung des Antrge
nach Lage der Akten erfolgen werde (Anweisung
vom 15. Nov. 1908 — HMhl. 369 —
Nr. 8), ist also das p. E. ebenfalls nicht unmittelbar
erzwingbar.
II. Nach dem LVG. können sich im Verwaltungsstreitverfahren
die Par-=teien
— auch dic als solche beteiligten Beamten
und Behörden — durch Bevollmächtigte, ohne
in deren Wahl beschränkt zu sein, vertreten
lassen. Doch kann auch hier das Gericht Vertreter,
welche, ohne Rechtsanwälte zu sein
(zugunsten der Prozeßagenten besteht keine
s. Testamente III) oder der Natur der Einschränkung), die Vertretung vor dem Ge-Sache
nach, so z. B. bei der Ableistung des richte geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen,
Offenbarungseides und der Übernahme einer wobei eine Anfechtung dieser Anordnung nicht
Vormundschaft (BGB. 8 8 2006, 1789), unzu- stattfindet (§ 73 Abs. 1, 2: 85 71 Abs. 1), und zur
lässig ist. Im Verfahren vor den Gewerbe= Aufklärung des Sachverhöltnisses in der mündund
den Kaufmannsgerichten ist die lichen Verhandlung, nicht also auch zum Zwecke
Vertretung zum Teil ausgeschlossen, nämlich des Versuchs einer gütlichen Beilegung des
die durch Rechtsanwälte und durch Personen, Rechtsstreits, und nur vor das Kollegium, nicht