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24.
Negierungsblatt
für das
Königreich Württemberg.
Ausgegeben Stuttgart, Donnerstag den 20. August 1903.
Inhalt:
Gesetz, betreffend die Kapitalsteuer. Vom 8. August 1908.
Gesetz,
betreffend die Kapitalstener. Vom 8. August 1903.
Wilhelm II., von Gottes Gnaden König von Württemberg.
Nach Anhörung Unseres Staatsministeriums und unter Zustimmung Unserer
getreuen Stände verordnen und verfügen Wir, wie folgt:
I. Steuerpflicht.
Art. 1.
Der Besteuerung nach den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes unterliegt der
Ertrag aus Kapitalen und Renten, und zwar
1) Zinsen oder sonstige Erträgnisse aus verzinslich angelegten Kapitalen jeder Art
einschließlich kapitalisierter Zins= und anderer Ausstände, ferner Zinsen, welche
in unverzinslichen Zielerforderungen oder in sonstigen unverzinslichen Kapital-
forderungen inbegriffen sind, bei denen ein höheres als das ursprünglich gegebene
Kapital zurückgewährt wird, einschließlich derartiger unverzinslicher Lotterie-
anlehenslose;
Dividenden, Zinsen oder sonstige Gewinnanteile von Atiengesellschaften,
Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung,
Berggewerkschaften und von einer stillen Gesellschaft;
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