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denjenigen Begriff verstösst, den sie andererseits so überaus peinlich
gewahrt wissen will, nämlich gegen das „Selbstbestimmungsrecht“
welches in Wahrheit nur dahin verstanden werden
‘kann, dass kein Individuum zwangsweise zu einer Aenderung
seiner Staatszugehörigkeit genöthigt werden darf. Hier kommt
ganz insbesondere in Betracht, was an früherer Stelle schon ganz
im Allgemeinen ausgeführt wurde, dass es keinen vernünftigen
Anhalt dafür gibt, eine bestimmte Minorität bezw. den in ihr
vertretenen Theil einer Bevölkerung dem Belieben einer bestimmten
Majorität bedingungslos preiszugeben, namentlich wenn, wie
das bei den Plebisciten ausnahmslos zugetroffen ist, von der Abstimmung
eine grosse Zahl von Individuen ausgeschlossen wird,
‚welche, nach der heutigen Weltanschauung, unzweifelhaft auch
dabei gehört werden sollten, die Frauen, und vielleicht Personen
unter der Altersgrenze, welche man ganz beliebig festzusetzen
für gut befand. Man kann immer nur wiederholen, dass innerhalb
eines fest organisirten Staates auf Grund seiner Verfassung
derartige Grundsätze. wohl ganz zutreffend als giltig anerkannt
werden können . . ., dass aber, wenn diese staatliche Organisation
aufhört, wie das ja gerade nach der französischen Auffassung
in den hier fraglichen Fällen zutrifft, und somit das
„Naturrecht‘“ schlechthin in Geltung treten soll, dann das Princip
der Majorität, namentlich angesichts der genannten Beschränkungen
nichts anderes bedeutet, als eine dem Wesen allen Rechtes
widersprechende Vergewaltigung derjenigen, welche sich gegen
diese Majorität entscheiden, durch die letztere. —
Aus alle dem folgt, dass die Tradition nicht so aufgefasst
werden kann und darf, wie es zutreffen würde, wenn es ein „Bevölkerungsrecht“
gäbe, auf Grund dessen durch das Plebiscit zunächst
die Secession des zu tradırenden Gebietes, sodann seine
Constituirung zu einem selbstständigen, sei es auch nur auf ganz
vorübergehende Dauer berechneten, Gemeinwesen und endlich
die Fusion des letzteren mit dem erwerbenden Staate ersetzt