Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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gelbs Ordnung, im Einzelnen gefährte 
Verwaltung des Umgelds wird vorläuflg 
für die Periode vom 1. Juli 1821 bis 
dahin 1814 aufgehoben. 
9. 2. 
Es wird dagegen, mit Ruͤcksicht auf den 
Ertrag des Jahres 1612 und auf den 
Lss der Etats-S##e für die Jahre 
32 3, die Averfalsumme auf Slebenmal 
smxf Sechs und Dreißlg Tau- 
send, Einbundert und Fünfzig Gul- 
dev bestimmt, welche die Oberemts-Be- 
zirke, und zwar jeder für selnen Antheil, 
der Staatskasse an Umgeld, Sud= und 
Halbthalergeld und Wietbschefts- 
Accise von Weln, Bler, Obstmost, Essch, 
Branntwein und Liqueur, in se welt zu 
gewähren haben, als die Aversalsumme des. 
Bezirks bei der WVerthellung auf die ein= 
zelnen Wirrbschefts-Gewerbe nicht vellstän- 
dig umgelegt werden follte. 
Fär dle Brauerelen und übrigen Wlrtp- 
schafts-Gewerbe der Guts= und Standes- 
Herrschaften werden besondere Ansätze de- 
Kimmt werden- 
i*.is · 
Dle für den Oberamts = Bezirk ausge- 
mittelte Aversalsamme wird von der Amts- 
Versammlung unter Mitwirkung des Ka- 
meralbeamtenuf die elnzelnen Wlrthschafts- 
Gewerhe in dem Oberamts,Bezirke ausge- 
thellt, nachdem ste die Austhellung W 
durch einen aus ihrer Mitte gewahlten 
Ausschuß hat vorbereiten lassen. 
Als Anhaltspunkte werden hiebei die 
bieherigen Lelstungen derselben, wle sie aus 
den Rechnungen herrorgeben, und die für 
die Wewerbesteuer aufgenommenen Rotizen 
über den Umfang der Gewerbe benuͤtzt. 
Dle hiezu absuordnenden Mitglieder der 
Gemeinde= Räthe werden sich mit dlesen 
Notizen versehen, und,sich überhaupt von 
dem Betrieb der einzelnen Gewerbe voll- 
ständlge Kenntusz zu verschaffen suchen. 
1 
Diese Austheilung wlrd jährlich ergänzte, 
erneuert und berlchtigt. Den in dem kaufe 
des Jahrs neu entstandenen Gewerben wer- 
den, auf den Grund eines gemeinderätbll. 
chen Gutachtens, von dem Oberamt unter 
Leommunlkation mit dem Kameralbeamten 
Zoschen = Ansätze gemacht, dle gegen die 
Amtspflegkasse verrechner werden, von wel- 
cher nach Maßgabe der im F. 2. enthalte- 
nen Bestimmung die bel der Werthellong 
etwa entstandenen Ausfaͤlle zu decken sind. 
Beschwerden von Sele der Abgabe-Pfllch= 
uigen gegen den Betrag der lhnen gemach- 
ten Ansaͤhe sind nur dann zuläßig, wenm 
eln Abgabe-Pflichtiger nachzuwelsen ver- 
mag, daß die Anhalls-Punk, ouf welche
	        
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