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über die vom Staate fu tragenden Kosten
Kbald als migllch richiig gestellt, zur Prä-
fung und Genehmigung der bbhern Behdrde
vorgelegt und nach erfolgter Anwelsung
unezüglich ausbezahle werden, und daß
Iberha##t bei dlesem Verwaltungs- Zweige
eine regelmäßige aber rasche Geschäftefüh-
vung eintrete. .
Der Oberamtmann soll daher bei seinen
Relsen im Amtsbezirk immer auch den
Zustand der Straßen beobachten, wenn er
Moͤngel entdeckt, entweder hlevon dem
Weglaspektor Nachricht ertheilen, oder der
SIbigl. Kreis-Reglerung Bericht erstatten,
vder, wenn es blos darauf aukommt, daß
4ingelne, welchen etwos zu thun obliegt,
. B. Wegenechte, Güterbesltzer, Gemein-
den x. ihre Verblndlichkelt erfüllen, hiezu
Dleelben enhalten. Er darf jedoch eelnsei-
lig keine Anordaung machen, welche eine
technische Beurthellung erfordert, oder eine
Auslage der Staatskasse verursacht.
Eben. so wenig darf der Weginspektor,
der im Uebrigen auf seine Dienstes = In-
strukiion. verwiesen wird, Verfügungen,
welche einen Aufwand fuͤr die Staatskasse
zur Folge haben, treffen, ohne daß bievon
k#r Oleramtmann unterrichtet sey. Viel-
mehr #nüssen bei dlesem Verwaltungszwelge,
welcher neben der techulschen Behandlung
mancherlel rechtliche, polizelllche und
finanzielle. Rücksichten erfordert, die, ob
ü##e schon dem Beu-Beamten nicht fremd
eyn därfen, doch vorzüglich zur Beachtung
des Oberamtmanns gehbren, belde Beamte
Hemelnschafrlich zusammenilrken. Es soll
deswegen der Weglespckter von allen seinen
Anordaungen im Straßenbau den Ober-
ammann schriftlich oder mündlich In Kennt-
alß setzen, besonders die Gelegenhest, wenn
er bel selnen olerteljährigen Besichtigungs-
Relsen in die Oberemtsstadt kommt, zur
mündlichen Räcksprache mit dem Oberamt=
mamn benätzen, auch demselben dlejenigen
Gemeinden, Göterbesteer oder Unternehmer
siner Arbelt, wesche eiwa ihre Obllegen-
HFei#en ücksichtlich der Straßen verstumen,
benennen, damit ste zu Erfällung jener
Lermocht werden.
II.
Besondere Besiimmungen hecköber.
In Bezlehung auf die Behandkung ein-
zelner Geschäfte, und war
A. bei der Unterhaltung der Straßen und
Brücken wlrd festgesetzt:
2) Der Weginspektor bat bei seinen
vlerteljährigen Beslchtigungs-Reisen
jevesmoal auch dasjenige zu bemerken
um aufzuzeichnen, was er zur Auf-
nahme in den Strahenbar Ekat des