Full text: Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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über die vom Staate fu tragenden Kosten 
Kbald als migllch richiig gestellt, zur Prä- 
fung und Genehmigung der bbhern Behdrde 
vorgelegt und nach erfolgter Anwelsung 
unezüglich ausbezahle werden, und daß 
Iberha##t bei dlesem Verwaltungs- Zweige 
eine regelmäßige aber rasche Geschäftefüh- 
vung eintrete. . 
Der Oberamtmann soll daher bei seinen 
Relsen im Amtsbezirk immer auch den 
Zustand der Straßen beobachten, wenn er 
Moͤngel entdeckt, entweder hlevon dem 
Weglaspektor Nachricht ertheilen, oder der 
SIbigl. Kreis-Reglerung Bericht erstatten, 
vder, wenn es blos darauf aukommt, daß 
4ingelne, welchen etwos zu thun obliegt, 
. B. Wegenechte, Güterbesltzer, Gemein- 
den x. ihre Verblndlichkelt erfüllen, hiezu 
Dleelben enhalten. Er darf jedoch eelnsei- 
lig keine Anordaung machen, welche eine 
technische Beurthellung erfordert, oder eine 
Auslage der Staatskasse verursacht. 
Eben. so wenig darf der Weginspektor, 
der im Uebrigen auf seine Dienstes = In- 
strukiion. verwiesen wird, Verfügungen, 
welche einen Aufwand fuͤr die Staatskasse 
zur Folge haben, treffen, ohne daß bievon 
k#r Oleramtmann unterrichtet sey. Viel- 
mehr #nüssen bei dlesem Verwaltungszwelge, 
welcher neben der techulschen Behandlung 
mancherlel rechtliche, polizelllche und 
finanzielle. Rücksichten erfordert, die, ob 
ü##e schon dem Beu-Beamten nicht fremd 
eyn därfen, doch vorzüglich zur Beachtung 
des Oberamtmanns gehbren, belde Beamte 
Hemelnschafrlich zusammenilrken. Es soll 
deswegen der Weglespckter von allen seinen 
Anordaungen im Straßenbau den Ober- 
ammann schriftlich oder mündlich In Kennt- 
alß setzen, besonders die Gelegenhest, wenn 
er bel selnen olerteljährigen Besichtigungs- 
Relsen in die Oberemtsstadt kommt, zur 
mündlichen Räcksprache mit dem Oberamt= 
mamn benätzen, auch demselben dlejenigen 
Gemeinden, Göterbesteer oder Unternehmer 
siner Arbelt, wesche eiwa ihre Obllegen- 
HFei#en ücksichtlich der Straßen verstumen, 
benennen, damit ste zu Erfällung jener 
Lermocht werden. 
II. 
Besondere Besiimmungen hecköber. 
In Bezlehung auf die Behandkung ein- 
zelner Geschäfte, und war 
A. bei der Unterhaltung der Straßen und 
Brücken wlrd festgesetzt: 
2) Der Weginspektor bat bei seinen 
vlerteljährigen Beslchtigungs-Reisen 
jevesmoal auch dasjenige zu bemerken 
um aufzuzeichnen, was er zur Auf- 
nahme in den Strahenbar Ekat des
	        
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