Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1821. (16)

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über  die  vom  Staate  fu  tragenden  Kosten
Kbald  als  migllch  richiig  gestellt,  zur  Präfung
  und  Genehmigung  der  bbhern  Behdrde
vorgelegt  und  nach  erfolgter  Anwelsung
unezüglich  ausbezahle  werden,  und  daß
Iberha##t  bei  dlesem  Verwaltungs-  Zweige
eine  regelmäßige  aber  rasche  Geschäftefühvung
  eintrete.  .

Der  Oberamtmann  soll  daher  bei  seinen
Relsen  im  Amtsbezirk  immer  auch  den
Zustand  der  Straßen  beobachten,  wenn  er
Moͤngel  entdeckt,  entweder  hlevon  dem
Weglaspektor  Nachricht  ertheilen,  oder  der
SIbigl.  Kreis-Reglerung  Bericht  erstatten,
vder,  wenn  es  blos  darauf  aukommt,  daß
4ingelne,  welchen  etwos  zu  thun  obliegt,
.  B.  Wegenechte,  Güterbesltzer,  Gemeinden
  x.  ihre  Verblndlichkelt  erfüllen,  hiezu
Dleelben  enhalten.  Er  darf  jedoch  eelnseilig
  keine  Anordaung  machen,  welche  eine
technische  Beurthellung  erfordert,  oder  eine
Auslage  der  Staatskasse  verursacht.

Eben.  so  wenig  darf  der  Weginspektor,
der  im  Uebrigen  auf  seine  Dienstes  =  Instrukiion.
  verwiesen  wird,  Verfügungen,
welche  einen  Aufwand  fuͤr  die  Staatskasse
zur  Folge  haben,  treffen,  ohne  daß  bievon
k#r  Oleramtmann  unterrichtet  sey.  Vielmehr
  #nüssen  bei  dlesem  Verwaltungszwelge,
welcher  neben  der  techulschen  Behandlung
mancherlel  rechtliche,  polizelllche  und

finanzielle.  Rücksichten  erfordert,  die,  ob
ü##e  schon  dem  Beu-Beamten  nicht  fremd
eyn  därfen,  doch  vorzüglich  zur  Beachtung
des  Oberamtmanns  gehbren,  belde  Beamte
Hemelnschafrlich  zusammenilrken.  Es  soll
deswegen  der  Weglespckter  von  allen  seinen
Anordaungen  im  Straßenbau  den  Oberammann
  schriftlich  oder  mündlich  In  Kenntalß
  setzen,  besonders  die  Gelegenhest,  wenn
er  bel  selnen  olerteljährigen  Besichtigungs-Relsen
  in  die  Oberemtsstadt  kommt,  zur
mündlichen  Räcksprache  mit  dem  Oberamtmamn
  benätzen,  auch  demselben  dlejenigen
Gemeinden,  Göterbesteer  oder  Unternehmer
siner  Arbelt,  wesche  eiwa  ihre  Obllegen-HFei#en
  ücksichtlich  der  Straßen  verstumen,
benennen,  damit  ste  zu  Erfällung  jener
Lermocht  werden.

II.
Besondere  Besiimmungen  hecköber.

In  Bezlehung  auf  die  Behandkung  einzelner
  Geschäfte,  und  war

A.  bei  der  Unterhaltung  der  Straßen  und
Brücken  wlrd  festgesetzt:

2)  Der  Weginspektor  bat  bei  seinen
vlerteljährigen  Beslchtigungs-Reisen
jevesmoal  auch  dasjenige  zu  bemerken
um  aufzuzeichnen,  was  er  zur  Aufnahme
  in  den  Strahenbar  Ekat  des