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über die vom Staate fu tragenden Kosten
Kbald als migllch richiig gestellt, zur Präfung
und Genehmigung der bbhern Behdrde
vorgelegt und nach erfolgter Anwelsung
unezüglich ausbezahle werden, und daß
Iberha##t bei dlesem Verwaltungs- Zweige
eine regelmäßige aber rasche Geschäftefühvung
eintrete. .
Der Oberamtmann soll daher bei seinen
Relsen im Amtsbezirk immer auch den
Zustand der Straßen beobachten, wenn er
Moͤngel entdeckt, entweder hlevon dem
Weglaspektor Nachricht ertheilen, oder der
SIbigl. Kreis-Reglerung Bericht erstatten,
vder, wenn es blos darauf aukommt, daß
4ingelne, welchen etwos zu thun obliegt,
. B. Wegenechte, Güterbesltzer, Gemeinden
x. ihre Verblndlichkelt erfüllen, hiezu
Dleelben enhalten. Er darf jedoch eelnseilig
keine Anordaung machen, welche eine
technische Beurthellung erfordert, oder eine
Auslage der Staatskasse verursacht.
Eben. so wenig darf der Weginspektor,
der im Uebrigen auf seine Dienstes = Instrukiion.
verwiesen wird, Verfügungen,
welche einen Aufwand fuͤr die Staatskasse
zur Folge haben, treffen, ohne daß bievon
k#r Oleramtmann unterrichtet sey. Vielmehr
#nüssen bei dlesem Verwaltungszwelge,
welcher neben der techulschen Behandlung
mancherlel rechtliche, polizelllche und
finanzielle. Rücksichten erfordert, die, ob
ü##e schon dem Beu-Beamten nicht fremd
eyn därfen, doch vorzüglich zur Beachtung
des Oberamtmanns gehbren, belde Beamte
Hemelnschafrlich zusammenilrken. Es soll
deswegen der Weglespckter von allen seinen
Anordaungen im Straßenbau den Oberammann
schriftlich oder mündlich In Kenntalß
setzen, besonders die Gelegenhest, wenn
er bel selnen olerteljährigen Besichtigungs-Relsen
in die Oberemtsstadt kommt, zur
mündlichen Räcksprache mit dem Oberamtmamn
benätzen, auch demselben dlejenigen
Gemeinden, Göterbesteer oder Unternehmer
siner Arbelt, wesche eiwa ihre Obllegen-HFei#en
ücksichtlich der Straßen verstumen,
benennen, damit ste zu Erfällung jener
Lermocht werden.
II.
Besondere Besiimmungen hecköber.
In Bezlehung auf die Behandkung einzelner
Geschäfte, und war
A. bei der Unterhaltung der Straßen und
Brücken wlrd festgesetzt:
2) Der Weginspektor bat bei seinen
vlerteljährigen Beslchtigungs-Reisen
jevesmoal auch dasjenige zu bemerken
um aufzuzeichnen, was er zur Aufnahme
in den Strahenbar Ekat des