333
Kanjlel desselben gerichtete Mittheilung bes
Eecretarlats der Kammer Nachricht ertbellt.
« 9.
Die Sihungs= Protokolle werden in der
Regel beim Anfange der nächstfolgenden
Sizung, oder In besondern hlezu besiimm-
ten Sitzungen verlesen, und nach Erledi-
zung otwaiger Erinnerungen dagegen, durch
die Secretaͤre unterzeichnet. Dlejenigen
Pretokoll-, welche in der letzten Sitzung
elnes Landtags noch nicht vevlesen worden
sind, werden neben der Unterschrift der
Serrerkre durch den Präsidenten und den
Vire Präsidenten, oder in Abwesenheit des
Letzteren, durch ein Mitglied des Aus-
schafses beglaubigt.
F. 10.
Ueber die Verhandlungen in geheimer
Sitzung (Verf. Urk. F. # 58.) werden abge-
fonderte Protekolle geführt. Ohne aus:
Prückliche Genehmigung der Kammer kün-
nen dleselben nicht bekannt gemacht werden.
Wenn die Sitzung auf Begehren der
Minister oder Königl. Commissarlen gehelm
teworden ist, so kann nur mit Zustlmmung
der letztern oblge Genehmigung ertheilt,
oder die Beraihung in dffentlicher Sitzung
forigeseht werden.
#F. 11.
Fär d#n dffemlichen Sitzungen (Verf. Urk.
1. 167.) geschleht die WBertheilung der
Elntritts= Karten, welche nur fuͤr Maͤnner
bestimmt sind, von der zweiten Kammer
durch das Prästdium in der Art, daß eine
verhältnigmäßige Zahl der Reglerung und
dem Dräsidenten der ersten Kammer, der
übrige größere Thell aber den Mitglledern
der zweiten Kammer zugestellt wird.
F. 12.
NRlemand darf in der Kammer ##tend
sprechen, wenn er oicht hlezu besondere
Genehmigung erhölt. Die Rede wird ge-
gen das Prälsldium gerichtet. Die Form
der Vorträge ist durch den g. u71. der
Verf. Urkunde bestimmt.
K. 3.
Rlemand darf unterbrochev werden; auch.
M es nicht erlaubt, von dem an die Tages=
Ordnung gekommenen Gegenstand abzu-
schwelfen. Beleldlgungen oder Verläumdun-
gen derelgenen oder fremder Reglerun=
gen, des deutschen Bundes, der Stände=
Versemmlung oder einzelner Personen sind
der Bestrafung nach den bestehenden Ge,
setzen in dem ordentlichen Wege des Rechts
unterworfen.
9. 14.
Wird irgend eine dieser Vorschrlften
(V. #½. 13.) verletzt, und der Praͤsident
unterlaͤßt die Ruͤge, (Verf. Urk. 9. 136.)
so hat jedes Mliglled das Recht, ihn dar-
auf aufmerksam zu machen.