berathschlagt daruͤber, und erstattet der Kam-
mer ihren Vorrrag.
¾.
Dle an einzelne Mitglieder der Kammer
gelangenden Eingaben werden von densel-
ben nicht in der Kammer vorgetragen, kon-
nen aber von ihnen der Registratur zur
Vorlegung an das Prsidium zugestellt wer-
den. Eingaben von Ungenannten werden
nicht berückscchtiget.
. ::.
Deas Verzeichniß der neu eingekommenen
Elngaben wird nach Erledigung des Pro-
kekells obgelesen. Jedes Mitglied hat das
Recht, von dlesen Elngaben auf dem Se-
tretarlat Einsicht zu nehmen.
9. 25.
Die Kammer wird die einzelnen Staats-
bärger sowohl als Kbrperschasten von den
auf deren Elngaben gefaßten Beschlüssen,
mitrelst Auszug des Protokolls, In Kennt-
uß sezen.
Von den Anträgen der Mitgliecder.
9. 24.
Jedes Mitglled der Kammer bat das
Necht, Anträge an dleselbe zu bringen.
Der Amtragsteller überglebt seinen Antrog
ehne nähere Begründung oder Emtwicklung
schriftlich der Registraur. Derselbe muß
so gefaßt seyn, daß solcher, wenn er un-
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veraͤndert durchgebt, den Beschluß der Kam-
mer, wie dieser lauten müßte, ausdrücke.
Die Registratur hat die ihr öbergebenen
Amrige sofont in das Tazbuch einzutragen,
und solche jedesmal in der nächsten Situng
nach der Zelterdnung des Eimrags zuglelch
mit dem Verzeichniß der neu eingekomme ·
nen Elngaben (. ##2.) abzulesen.
[*I 15.
Wenn nach der Zell der geschebenen Ue-
bergabe bei der Reglstratur die Tages Ord-
nung (99. 15. 16.) auf den Antrag zu,
rückführt, so wird der Antragsteller von
dem Präsldenten aufgerusen. Ersterer ver-
llest jetzt seinen Antrag, und läßt demsel-
ben die kurze und bändige Angabe der
Gründe felgen, welche der Registratar
schriftlich übergeben werden, worauf dle
Kammer die Begutachtung des Antregs
durch eine bestehende oder neu zu bestellende
Commissten beschließe, oder aber dessen un.
mlitelbare Berathung sich vorbehalten kann.
bF. 26.
Geschleht betzteres, se blelbt dem Anmtrag
sein Vorjus in der Tages= Ordnung, jedoch
in der Art, daß er alche eher als nach
Versluß von drel Tagen zur Berathung
kemmt; alsdann wird er ven dem Antrag-
steller abermals verlesen, und nach Gefal-
len schrifelsch oder mündllch entolckelt, wo-
mit sich die Berathung erbffnet.